Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

Woche s 
* Akten,a 
u at- uad 
lischen t4 4#. 
berr I ich zu 
btttachten 
g. B. 
Was die Bezeichuungen und Merkmahle, wodurch eine Sen- 
dung als herrschaftlich erkannt wird, anbelangt: so gelten in An- 
sehung der obigen Stipulationen alle diejenigen Bestimmungen, 
welche in dem abgeschlossenen Post- Lehensvertrage enthalten, und als 
dem Post-Lehens-Kontrakte gemäß in den nachstehenden Erläute= 
rungen näher entwickelt worden sind. 
Uebrigens sind auch beyde Theile darüber einverstanden, daß 
durch allco Vorstehende nichts an denjenigen Porto-Freyheiten 
geändert seyn soll, welche nach dem Artikel 31. des Post-Lehens- 
vertrags dem Großherzoglichen Hause selbst zustehen. 
II. Abtheilung. 
Erlduterungen 
über die Anwendung des Porko-Freythums für die Großherzoglich 
Scchsische herrschaftliche Korrespondenz, Akten= Paket= und Geld- 
sendungen, so wie des Privat-Portkofreythums nach Maaßgabe des 
Post-Lehensvertrags und der mit den benachbarten Post-Behörden 
abgeschlossenen onventionen. 
8. 
Diese Erlaͤuterungen beziehen si s ch auf das gesammte Creythum, 
sowohl bey den Briefposten, als den fahrenden Posten, in so 
weit dasselbe nicht allein in dem Umfange der Grohherzoglich Säch- 
sischen Posten, sondern auch auf den übrigen Fürstlich Thurn und 
Tarischen Lehensposten und den benachbarten fremden Posten auf die 
Lehens-Post-Konvention und Separat-Vertrage bereite zugestanden ist. 
A. 
Bestimmungen was unter portofrey er Korrespondenz, Akten- 
Paketen und Geldern zu verstehen, und an welchen Kennzeichen 
die Vorto-Freyheit zu erkennen ist. 
g. 10. 
Als Herrschaftlich sind zu betrachten lediglich nur diejenige 
Korrespondenz, „und nur diejenigen Akten-Pabete und Gelder, 
welche entweder das Großherzogliche Haus selbst angehen, oder auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.