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b) die sonstigen zu den Weimar-Eisenachischen Schulden-Antheilen gehörigen noch
unabgeforderten Zinsscheine und Coupons, endlich
eine Nachweisung, wenn die Weimar-Eisenachischer Seits zu übernehmenden
ausgelooseten und zur Zahlung ausgesetzten, ingleichen die unzinsbaren Scheine
zur Feheint ausgesetzt worden und bey unterlassener Aumeldung zu prätlwi-
n sind,
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so wie uͤberhaupt
ch sammtliche Buͤcher, Rechnungen und Verhandlungen, welche die Großherzog-
lich Weimar-Eisenachischer Seits übernommenen Schulden ausschließend be-
treffen, und
e) die nöthigen Abschriften und Auszüge aus denjenigen, welche die Schulden
beyder Landestheile betreffen, der Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Re-
gierung überantworten, endlich.
Ddie zu den resp. Steuer= und Kammer-Kreditkassen-Schulden Litt. C gehöri-
gen, in Merseburg befindlichen Verloosungs-Räder, an einen von der Groß-
herzoglichen Regierung dahin abzusendenden Kommissar ausliefern lassen.
. 48.
Einziehung präkludirter Zinsen und Kapitalien.
Die bis mit Ostern 1821 fällig gewesenen und bis mit Östern 1825 unabge-
fordert gebliebenen und mithin präkludirten Zinsen sind bereitS dem Großherzog=
thume Sachsen Weimar-Eisenach gut gerechnet worden. Rücksichtlich der von
Ostern 1825 bis dahin 1826 präkludirten Zinsen ist bereits oben §. 44 das Erfor-
derliche festgeseczt; die künftig zu präkludirenden oder sonst im Wegfall kemmenden
Zinsen von den einer jeden Regierung zufallenden Schulden werden von jeder derset-
ben ohne Nachrechnung eingezogen. So viel aber die Kapitalzahlungen betrifft, die
insgesammt als wirklich erfolgt dem Großherzogthume mit zur Last gerechnet worden
sind, so wird , ob keine derselben immittelst präkludirt worden oder doch mabgefor-
dert geblieben, Königlich Preußischer Seits durch Vorlage der Bücher nachgewiesen
werden und die Großherzoglichen Genußantheile bleiben für den etwa vorhandenen
Fall vorbehalten.