Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Von  dem  Offizier  kann  während  der  Dauer  der  vorübergehenden  Ein—
quartierung  in  der  Umgegend  des  Remontedepots  zu  allen  dienstlichen  Fahrten
nach  demselben  etc.  und  zurück  ein  Einspänner  beansprucht  werden.

Werden  Kommandos  und  Transporte  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
befördert,  so  steht  ihnen  ein  gleicher  Anspruch  auf  Vorspann  wie  auf  dem  Marsche
zu  für  die  Wegestrecken  von  den  Quartieren  nach  den  Einschiffungspunkten  und
von  den  Ausschiffungspunkten  nach  den  Quartieren,  wenn  die  Entfernung  zwischen
der  Station  und  dem  Quartierorte  mehr  als  ein  Kilometer  beträgt.

Zur  Fortschaffung  des  Gepäcks  der  Offiziere  und  der  Papiere  bei  den
Uebungsreisen  des  Generalstabs  und  der  Kriegsakademie  sowie  bei  den  Kavallerie-Uebungsreisen
  dürfen  unter  Berücksichtigung  der  Beladungsfähigkeit  (siehe  d)  die
erforderlichen  Fuhrwerke  entnommen  werden.

Marinekommandos  haben  zur  Fortschaffung  des  Seegepäcks  auf  soviel
Fuhrwerke  Anspruch,  als  unter  Berücksichtigung  der  Ladungsfähigkeit  (siehe  d)
nöthig  sind.

d.  Für  die  Anfuhr  der  Verpflegungs=  und  Biwaksbedürfnisse
bei  Uebungen  und  sonstigen  Truppenzusammenziehungen.

Die  Zahl  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Fuhrwerke  wird  einestheils  bedingt
durch  das  Gesammtgewicht  der  zu  befördernden  Gegenstände,  anderentheils  durch
die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  und  durch  die  Belastungsfähigkeit
der  Fuhrwerke.  Bei  Bemessung  der  Belastungsfähigkeit  ist  im  Allgemeinen  auf
die  ortsübliche  Beschaffenheit  der  Gespanne  Rücksicht  zu  nehmen.  Sofern  nicht
außergewöhnliche  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  Anderes  bedingen,  hat

ein  Einspänner  bis  600  Kilogramm,
ein Zweispänner    von  600 bis  1000  Kilogramm

ein  Dreispänner  von  1000  bis  1400  Kilogramm

ein  Vierspänner........  von 1400 bis 1800  Kilogramm

zu  laden.

Zur  Führung  von  vier  Vorlegepferden  dürfen  zwei  Führer  gestellt  werden.
Bei  der  Anforderung  von  Vorspann  für  größere  Transporte  kann  die

Gestellung  von  Reservefuhrwerken  bis  zu  vier  Prozent  des  Gesammtbedarfs  als

Ersatz  für  unbrauchbare  oder  nicht  erscheinende  Fuhrwerke  gefordert  werden.

e.  Für  nachstehende  besondere  Verhältnisse.

Ein  Einspänner  ist  zu  stellen  zur  Beförderung:

1.  der  Rationen  nicht  empfangenden  stellvertretenden  Kompagnieführer  und
der  Führer  von  Rekruten=  etc.  Transporten  in  Kompagniestärke  (wenigstens
90  Mann)  auf  Märschen,

2.  der  bei  den  Truppenübungen  Dienste  leistenden,  nicht  berittenen  oder
nicht  rationsberechtigten  Verwaltungsbeamten,  der  Auditeure  und  der
Geistlichen,