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Drey und Achtzig Tausend, Vierhundert und Zwoͤlf Thalern in Preußischem
Kourant,
mit Verzicht auf einen weiteren Vortheil wegen der durch die Praͤklusion ausõgefalle-
nen Kassen-Billets, gewaͤhre.
g. 52.
Vertbeilung der Fondbs.
Da nach genauer Berechnung der aus den an das Großherzogthum abgetre-
tenen Gebiethötheilen fließenden Land-Accise- und sonstigen fiökalischen Revenuͤen,
auf welche die Saͤchsischen Kassen-Billets alõ fundirt zu betrachten sind, dem Groß-
berzogthume Weimar-Eisenach eigentlich eine größere als die vorbezeichnete Summe
zur Vertretung zugefallen seyn würde, so entsagt dasselbe in Betracht dieser Vergün-
stigung allen Ansprüchen an die zu den Kassen-Billets gehörigen Fond und zwar
nahmentlich an das im Artikel X der Hreußisch Sächsischen Haupt-Konvention und
deren Beylage sub L.ä#t. II ci zur Theilung gebrachte Aktiv-Vermögen und die
ven dem vormahligen General-Gouvernement des Ksnigreichs Sachsen aus der vor-
mahligen Diskonto-Kasse zu Leipzig gezogenen 400,000 Thlr. Kassen-Billets, wo-
gegen die Königlich Preußische Regierung auch ihrer Seits allen, sowohl wegen des
Verlustes bey der im Jahre 1815/1816 Statt gehabten Diskontirung der Kas-
sen-Billets als auch wegen des sonstigen durch die Kassen-Billets= Angelegenheiten
entstandenen Regie-Aufwandes an das Großherzogthum Weimar-Eisenach zu ma-
chenden Ansprüchen entsagt.
53.
Prämien wegen Entdeckung von Kassen- Billets-Verfertigern.
Das Großherzogthum Weimar-Eisenach übernimmt die Berichtigung der, dem
jebt Weimarischen Unterthan Gröschner zu Großheringen wegen Emdeckung eines
Kassen-Billets-Verfertigers zuerkannte Prämie von 500 Thlrn, aus eigenen Mitteln.
Artikel K.
Die Vorschüsse, die daher rührenden Forderungen und die fiskalischen
Kassen und Einkünfte überhaupt betreffend.
In Ansehung der, im Artikel XI und NXIl des Preußisch Süchsischen Hauptver-
trages vom 28. August 1819 verhandelten, Gegenstände ist folgende Vereinigung
getroffen worden:
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