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) Mensfeldisches, Fürstlich Welsenselsisches und Weidaisches Kredit-Wesen.
d) da die im F. 2 Litt. c, d und c des genannten ArtikelS XII der Preuwisch-
Süchsischen Haupt-Konvention vom 28. August 1819 erwähnten drey Schuldenwe-
sen, das Mannsfeldische, Fürstlich Weisenfelsische und Weidaische Kredit-Wesen,
zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen zu näherer Erörterung der dabey
einschlagenden Verhältnisse und Feststellung der hierunter anzunehmenden Grund=
säbe vorbehalten worden, so bleiben diese Gegenstände, wenn und in wie fern das
Großherzogthum Weimar-Eisenach daran betheiliget seyn sollte, gleichmäßig auch
zwischen der Königlich Preußischen und Großherzoglich Weimar-Eisenachischen Re-
gierung zu künftiger Ausgleichung vorbehalten.
. 658.
Pensionen einiger Gläubiger Gnell= Bin und Zuschuß--Zinsen gewisser
Uner. Kapita
Da keine, von den 6. 8 des gedachten Artikels XII erwähnten Pensionen,
welche die Königlich Sächsische Regierung cinigen Glaubigern der genannten Kredit-
Wesen als ein Acquivalent ihrer Forderungen angewiesen hat, und auch keine von
den eben daselbst h. 4 berührten Zuschuß-Zinsen, welche aus der Finanz-Hauptkasse
einigen Städten des Herzogthumes auf gewisse Steuer- Kapitalicn bezahlt wurden,
nach den vertragsmaßigen Grundsätzen in die au Weimar-Eisenach abgettretenen
Gebiethötheile fallen, so findet deshalb ein Anspruch an das Großherzogthum nicht
Statt.
. 59.
Sogenannte Amts-Kapitalien.
Von den 6. 5 des Preußisch-Süächsischen Vertrags-Artikels vorkommenden so
genannten Amtö-Kapitalien soll das Großherzogthum Weimar-Eisenach diejenigen
der Aemter Tautenburg, Arnshaugk und Weida mit Mildenfurt ungetheilt erhalten;
nabmentlich:
52 Thlr. 12 gr. —
—
—:
W. Sypotheken-Kapital à 5 Prozent bey'm Amte Tau-
tenburg zu Frauenprießnitz,
48. 1. — eögleichen à 6 Prozent „ „
154. 4, — ecgleichen à 5 Prozent 1 bey n Amte Arnshaugk,
437- 8 = — = in einem unverwechselten
Steuerschein à 3 Prozent bey'm Amte Weidaj
193 10 6 Hypotheken-Kapital 5 Hrozen