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c) wegen der von Preußen an den vormahligen Balley-Sekretar Riemschnei-
der bis zu dessen Ableben gezahlten Pension zahlt das Grohherzogkhum
seinen diesfallsigen Beytrag baar mit
297 Thlrn. 16 gr.
Zweyhundert Sieben und Neunzig Thalern,
Sechszehen Groschen.
Was dagegen die auf den an das Großherzogthum abgetretenen vormahli-
gen Kommende-Gütern Zwätzen, Lehesten und Liebstädt speziell haftenden Schul-
den, Lasten, Pensionen, Unterstühungen an Geistliche und Schullehrer u. s. w.
berift, so wird deren Berichtigung von der Grohherzoglichen Regierung allein
übernommen.
. 104.
Abrechnung.
Beyde Regierungen werden sich dajenige erstatten, was obigen Bestimmun-
gen entgegen wechselseitig bereits bezahlt worden. Sollten sich außer den beson-
ders genanuten Schulden der vormahligen Balley Thüringen noch andere finden,
welche am 1. Junp 1815 darauf hafteten und nach obigen Bestimmungen dem
Grohherzogthume zur vast fallen, so bleibt die diesfallsige Außeinandersebung den
Verwaltungsbehörden vorbehalten.
K. 105.
Ansprüche der von Berlepschischen Allobial-Erben.
Da die Auseinandersetzung der in Rede stehenden Ordensgüter mit den Al-
lodial-Erben des lebten Komthuö, Freyherrn von Berlepsch, noch nicht definitiv
erfolgt ist, so verpflichtet sich die Großherzoglich Weimar-Eisenachische Regie-
rung, deren etwaige Ansprüche an solche Gegenstände, welche mit den gedachten
Gütern in ihren fiökalischen Besitz übergegangen sind, gegen die genannten Erben
zu vertreten.
So wie jedoch der Großherzoglichen Regierung alle hiergegen Statt findende
Erceptionen vorbehalten werden, so wird auch die Königlich Preußische Regierung
die hierzu nöthigen Beweis= und Vertheidigungomittel, in so fern sie solche
besiht, ausliefern.
In Ansehung der von einigen Beamten und Pchtern der an Weimar-Ei-
senach abgetretenen vormahligen Ordenögüter bestellten Kautionen bleibt es den
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