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. u15.
Die burch das Gesetz (00. 5, 6 und 7) zur Ausfertigung der Handels= und
Gewerbsscheine, so wie der Interims= Erlaubnißscheine, berufenen Behörden wer-
den angewiesen, am Schlusse jedes Jahres eine Zusammenstellung der von ihnen
auögefertigten Scheine mit Angabe der Inhaber und des Steuerbetrages für den
verstatteten Handels= oder Gewerbsbetrieb, ingleichen mit Bezeichung des
Tages der Ausfertigung, berichtlich an die Grohherzogliche Landes-Direktion ein-
zusenden, oder wenn solche Ausfertigungen im Laufe des Jahres gar nicht vorge-
kommen wären, einen Ausfallbericht zu erstatten.
K. 16.
Alle zur Ausführung dieses Gesehes und zur Sicherung seines Zweckes, nah-
mentlich der durch solches begründeten Besteuerung, weiter dienende Maßregeln
und Verfügungen sollen die Großherzogliche Landes-Direktion, als Ober-Polizey-=
Behörde, und das Großberzogliche Landschafts-Kollegimm, alö Ober-Steuerbe=
hörde, eine jede, in so weit es ihren amtlichen Wirkungskreis betrifft, erwägen,
treffen, und wo nöthig, durch das Regierungsblatt zur Nachricht und Nachach-
tung aller derer, welche es angehet, öffentlich bekannt machen.
nurkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Stgats-Insigel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. September 1826.
. S.) Carl Augusft.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Thon.
Gesetz
über die Besteuerung der Auslander,
welche das Großherzogthum ihres Han-
dels oder Erwerbes wegen betreten.