Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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. u15. 
Die burch das Gesetz (00. 5, 6 und 7) zur Ausfertigung der Handels= und 
Gewerbsscheine, so wie der Interims= Erlaubnißscheine, berufenen Behörden wer- 
den angewiesen, am Schlusse jedes Jahres eine Zusammenstellung der von ihnen 
auögefertigten Scheine mit Angabe der Inhaber und des Steuerbetrages für den 
verstatteten Handels= oder Gewerbsbetrieb, ingleichen mit Bezeichung des 
Tages der Ausfertigung, berichtlich an die Grohherzogliche Landes-Direktion ein- 
zusenden, oder wenn solche Ausfertigungen im Laufe des Jahres gar nicht vorge- 
kommen wären, einen Ausfallbericht zu erstatten. 
K. 16. 
Alle zur Ausführung dieses Gesehes und zur Sicherung seines Zweckes, nah- 
mentlich der durch solches begründeten Besteuerung, weiter dienende Maßregeln 
und Verfügungen sollen die Großherzogliche Landes-Direktion, als Ober-Polizey-= 
Behörde, und das Großberzogliche Landschafts-Kollegimm, alö Ober-Steuerbe= 
hörde, eine jede, in so weit es ihren amtlichen Wirkungskreis betrifft, erwägen, 
treffen, und wo nöthig, durch das Regierungsblatt zur Nachricht und Nachach- 
tung aller derer, welche es angehet, öffentlich bekannt machen. 
nurkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Stgats-Insigel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. September 1826. 
. S.) Carl Augusft. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Thon. 
Gesetz 
über die Besteuerung der Auslander, 
welche das Großherzogthum ihres Han- 
dels oder Erwerbes wegen betreten.
	        
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