Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Bekanntmachung. 
I. Theils der große Zudrang zu den gelehrten Schulanstalten, theils die ver- 
mehrte Anmeldung zu öffentlichen Unterstübungen für Studirende und zu akademischen 
Armuthözeugnissen, theils die Betrachtung, daß verglichen mit der Moglichkeit künf- 
tiger Versorgung zu viele junge Leute sich den höheren Studien widmen, legt uns die 
Nothmemiket auf, Folgendes bekannt zu machen: 
1) Die Aeltern und Vormünder werden aufgefordert, ihre Söhne und Mündel, so- 
viel möglich nur bey entschiedenen Anlagen und Fähigkeiten derselben, den gelehrten 
Schulen zu übergeben. 
2) Die Gymmasial-Aufsicht wird solche junge Leute, die bey geringem innern Be- 
rufe und nicht hinreichenden außeren Mitteln, troh mehrmaliger Abmahmug, dennoch 
bey der Schule verharren, mit unerbittlicher Strenge in Zeiten zurückweisen. Gleiche 
Strenge wird von Seiten der Vorsteher ausländischer Gymnasten und Lyceen, wel- 
che mit unserer Erlaubniß von diesseitigen Landeskindern besucht werden, Statt finden. 
3) Bey der geringen Anzahl von landeoherrlichen akademischen Stipendien und 
Speisestellen, welche sich mit dem seit 1815 vergrösserten Gebiethe nicht vermehrt 
hat, kann nur der kleinste Theil der Bittenden berücksichtigt werden, und die Studi- 
remwollenden haben daher vor ihrem Abgange zur Akademie in Zeiten in Ueberlegung 
zu ziehen, ob ihre Vermögenskräfte hinreichen werden, den dereinstigen Aufwand ih- 
res Aufenthalts und Studiums auf der Akademie geungsam zu decken. 
4) Oeckonomen, Barbiergesellen, Feldmesser und andere dergleichen, nur ein ein- 
zelnes Fach der Wissenschaft weiter Verfolgende, deren neuerlich weit mehre als 
sonst auf einige Zeit die Akademie beziehen, haben auf landeöherrliche abademische 
Unterstützungen, insoweit sie von uns abhängen, gar keinen Anspruch, und ist jede 
dießfallsige schriftliche oder mündliche Bewerbung bey uns vergeblich, vielmehr werden 
solche Gesuche künftig ohne alle Berücksichtigung zurückgelegt. 
Weimar den 24. Oktober 1826. 
Großherzogliches Säßhsche Ober-Konsistorium. 
Pencer. 
II. Nachdem Se. Königl. Hoheit, der Grother „, dem Büchsenmacher 
Anton Wh allhier die Berechtigung zu Führung der Firma: 
„ Privilegirte Gewehr fabrik“ 
zu verleihen gnädigst gerühht haben: so zwir solches hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. Weimar den 25. Oktober 1826. 
Eroßherzogcche Sachsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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