Soldat. 77
II. Diese derart gualificirten Freiwilligen verrichten sodann
Unteroffiziersdienste und sind namentlich mit der Führung
von Corporalschaften, Wachtcommando's, Patrouillen rc. zu beauftragen
und schließlich zum Exerciren und Führen eines Zuges
zu verwenden.
III. Auch während dieser zweiten Hälfte der Dienstzeit
bleiben die Freiwilligen unter der Aufsicht der Instruktions-Offiziere,
die ihnen in dieser Periode Unterricht über die Pflichten
des Unteroffiziers und Offiziers in allen Dienstverhältnissen, sowie
über die besonderen Standesverhältnisse des Offiziers ertheilen.
425. Es kann vorkommen, daß Freiwillige den Erwartungen
nicht entsprechen; müssen diese dennoch als einjährige
Freiwillige behandelt werdenf
Nein, Freiwillige, welche sich im Dienste vernachlässigen
und denen das Bestreben, sich militärisch auszubilden, mangelt,
so daß sie sich deßhalb oder wegen Disciplinarübertretungen 2c.
nach dem halbjährigen Dienste nicht zur Verrichtung von Unteroffiziersdiensten
eignen, oder sich nach ihrer Beförderung so mangelhaft
aufführen, daß sie nicht zur Schlußprüfung zugelassen
werden können, sind gleich den übrigen Soldaten zum Dienste
heranzuziehen. ·
426. Haben die ein jährigen Freiwilligen Anspruch auf besondere
Berücksichtigung in Bezug auf ihren Dienst!
I. Denjenigen Freiwilligen, welche in Anbetracht ihres Bildungsgrades
den an sie zu stellenden höheren Anforderungen entsprechen,
ist jede mit dem dienstlichen Interesse vereinbarliche
Rücksicht zu gewähren.
II. Die militärische Ausbildung derselben muß zwar während
ihrcr Dienstzeit als Hauptsache angesehen werden; wo sich
jedoch Zeit und Gelegenheit findet, freie Stunden ihrer anderweitigen
Bildung zu widmen, soll dieß von den treffenden Commandanten
und Instruktions -Offizieren Berücksichtigung finden
und zugelassen werden.
2. Auster Diensft.
427. Genießen dieselben außer Dienst besondere Vergünstigung!
I. Den Freiwilligen, welche in Anbetracht ihres Bildungsgrades
den an sie zu stellenden höheren Anforderungen entsprechen,