47
. 135.
Es ist den Partheyen gestattet, ihre Vertheidigung, statt schriftlicher Einrei-
chung, zum Protokoll zu diktiren.
K 16.
Einer Ungehorsamsbeschuldigung bedarf es nicht, vielmehr treten die oben be-
stimmten Rechtönachtheile begangener Versäumnisse mit dem Ablaufe der Fristen
durch das Geseß selbst (ipso jure) ein.
g. 17.
In den Mittheilungs-Dekreten kann und soll der Richter zugleich wegen der
Legitimation und anderer Nebenpunkte Auflagen erlassen, ohne damit bis zum Be-
scheide warten zu müssen.
18.
Zur Legitimation der Anwälte bedarf es nur einer schriftlichen oder vor Gericht
zum Protokoll auSgesprochenen Erklärung, worin der Anwalt seinem Namen und
Wohnorte nach angegeben, der Rechtsstreit sowohl in Ansehung des Gegenstandes,
als des Gegners bezeichnet und hinzugefügt wird, daß man dem genannten Anwalte
in diesem Rechtöstreite Vollmacht ertheile. Hierdurch erhalt der Bevollmächtigte die
Befugniß:
a) alle und jede, gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen, welche die
Betreibung der Sache auf dem Rechtöwege zum Zwecke haben, für den Gewaltgeber
vorzunehmen,
b) Kompromisse aller Art in Beziehung auf den in Frage stehenden Rechtsstreit
abzuschließen,
I) einen Afteranwalt zu ernennen.
Zur Abschließung eines Vergleiches über den Streitgegenstand selbst und zur
Enmpfangnahme von Geld oder anderen Streitgegenständen ist ein ausdrücklicher
Auftrag erforderlich.
g. 19.
Dad Gesetz soll mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft treten, jedoch
dergestalt, daß es nur auf die nach diesem Tage neu beginnenden Rechtsstreitig-
keiten anzuwendem ist.