Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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. 135. 
Es ist den Partheyen gestattet, ihre Vertheidigung, statt schriftlicher Einrei- 
chung, zum Protokoll zu diktiren. 
K 16. 
Einer Ungehorsamsbeschuldigung bedarf es nicht, vielmehr treten die oben be- 
stimmten Rechtönachtheile begangener Versäumnisse mit dem Ablaufe der Fristen 
durch das Geseß selbst (ipso jure) ein. 
g. 17. 
In den Mittheilungs-Dekreten kann und soll der Richter zugleich wegen der 
Legitimation und anderer Nebenpunkte Auflagen erlassen, ohne damit bis zum Be- 
scheide warten zu müssen. 
18. 
Zur Legitimation der Anwälte bedarf es nur einer schriftlichen oder vor Gericht 
zum Protokoll auSgesprochenen Erklärung, worin der Anwalt seinem Namen und 
Wohnorte nach angegeben, der Rechtsstreit sowohl in Ansehung des Gegenstandes, 
als des Gegners bezeichnet und hinzugefügt wird, daß man dem genannten Anwalte 
in diesem Rechtöstreite Vollmacht ertheile. Hierdurch erhalt der Bevollmächtigte die 
Befugniß: 
a) alle und jede, gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen, welche die 
Betreibung der Sache auf dem Rechtöwege zum Zwecke haben, für den Gewaltgeber 
vorzunehmen, 
b) Kompromisse aller Art in Beziehung auf den in Frage stehenden Rechtsstreit 
abzuschließen, 
I) einen Afteranwalt zu ernennen. 
Zur Abschließung eines Vergleiches über den Streitgegenstand selbst und zur 
Enmpfangnahme von Geld oder anderen Streitgegenständen ist ein ausdrücklicher 
Auftrag erforderlich. 
g. 19. 
Dad Gesetz soll mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft treten, jedoch 
dergestalt, daß es nur auf die nach diesem Tage neu beginnenden Rechtsstreitig- 
keiten anzuwendem ist.
	        
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