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Wir haben Uns daher bewogen gefunden, mit Zustimmung und Beyrath
unseres getreuen Landtages zu verordnen:
I. Alle diejenigen Personen, welche an einem der Feldzüge in Tyrol, Spar
nien und Rußland in den Jahren 1809 bis 1817. Theil nahmen, ohne zu den
damahls von Uns gestellten Truppen zu gehören, aber entweder innerhalb der
jett bestehenden Grenzen Unseres Großherzogthumeo geboren sind, oder zur Zeit
des Ausmarsches in den vom Königreiche Preußen oder vom Kurfürstenthume
Hessen an Uns abgetretenen Gebiethstheilen das Unterthanenrecht erlangt hatten,
oder welche Vermögen innerhalb eines dieser Gebicthötheile schon besaßen, oder
denen solches während ihrer Abwesenheit aufiel — alle diese Personen sollen,
wemn sie aus jenen Feldzügen bis jetzt nicht zurückkehrten und von ihren Aufent-
haltsorten Nachricht nicht gaben, auch bis zum ersten Jannar 1828 nicht zurück-
kehren oder Nachricht von sich nicht geben werden, hiermit für todt erachtet
und erklärt seyn.
II. Nach Ablauf dieses Termincö, des ersten Jannars 1828, ist das Ver-
mögen solcher, unter I. bezeichneten Personen an diejenigen, welche alsdann durch
gesehliche Erbfolge, lehten Willen oder Vertrag die nächsten Erben seyn werden,
sofort und zwar ohne Kaution wegen des Ersaßes, auszuantworten, sobald nur
diese Erben werden beschworen haben, daß sie von den Personen, dic für todt
geachtet werden sollen, seit der Zeit des Feldzuges, aus welchem solche nicht zu-
rückkehrten, weder mündlich noch schriftlich bestimmte Nachrichten von dem Leben
derselben erhielten.
Wir baben dieses Gesetz verfassungsmäsig, auch durch Beydruckung Unseres
Großherzoglichen Staatöinsiegels vollzogen und wollen, daß dasselbe, außer der
gewöhnlichen Bekanntmachung im Regierungs-Blatte, auch noch durch dreymahli-
ges Einrücken in die offiziellen Wochenblätter und in drey der am meisten gelese-
nen und am weitesten verbreiteten Zeitungen zu Jedermannes Wissenschaft und
Nachachtung gebracht werde.
Weimar am 11. May 1826.
(L. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
G
uͤber den zu vermuthenben Tod und die Beerbung vdt. Thon.
der aus den Feldzügen in Tyrol, Spauien und
Rußland nicht Zurückgekehrten.