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IV.
(Zu 8. 7.)
1) Das Verbot des Einzelhuͤthens findet auch da Statt, wo von bem Guts-
herrn der Hirte oder Schaͤfer gehalten wird und die Gemeindeglieder ver-
bunden sind, ihr Vieh mit zu der Gutsherde zu geben. Es erstreckt sich
aber dasselbe uͤberhaupt und lediglich nur auf diejenige Viehgattung, wozu
der Hirte oder Schäfer gehalten wird. ·
Ausgenommen von diesem Verbot, mithin jedem Eigenthümer vorbehalten
bleibt das Behüthen der Wintersaaten an denjenigen Orten, wo dasselbe
schon jeht herkömmlich ist.
)Das Strickhüthen in Wegen und zwischen den Feldern ist bey einer Strafe
von zwolf Groschen für jedes Stück, welches gegen dieses Verbot gehüthet
worden, durchaus untersagt und darf selbst an denjenigen Orten, wo der
Gemeinde das Huth= und Tristrecht allein zusteht, durch Gemeindebeschlüsse
oder stillschweigendes Uebereinkommen nicht verstattet werden. Jene Strafe
ist ebenfalls zur Orts-Armenkasse zu berechnen.
Auch die Fleischer, welche außer ihrem Schlachtviehe noch anderes Vieh unter
den Stechhaufen nehmen, verfallen in eine Strafe von zwölf Groschen für
jedes Stück zur Orts-Armenkasse.
—
V.
(Zu #. 10.)
Die nachgelassene Behüthung der Wiesen bis zum 23. April ist diesen ein-
schließlich zu verstehen, so daß der Triftberechtigte erst den 21. April wegzubleiben
verpflichtet wird.
VI.
(Zu 8. 12.)
In dem Falle, wenn dem Berechtigten ein Triftzug uͤber die Wiese nach ande-
ren Grundstücken hin aus Rechtsgruͤnden zustand, bleibt es, was den Triftzug an-
langt, bey dem erworbenen Rechte, es waͤre denn, daß dem Triftberechtigten unter
Leitung des Gerichtes der gelegenen Sache nach dem Urtheile Sachverständiger ein
anderer gleich passender und gleich brauchbarer Triftzug ermittelt werden könnte.