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den verpflichteten Schornsteinfeger, der auch, wenn es nöthig ist, von Zeit zu
Zeit den Glanzruf mit der gehörigen Vorsicht auszubrennen hat.
Die Bürsten zum Reinigen werden an einem Seile auf= und niedergezogen,
nachdem das Seil mit Hülfe eines Gewichts (am besten in Gestalt einer Kugel)
herunter gelassen worden ist. Die hiernach erforderlichen Reinigung-Geräthschaf-
ten müssen in jedem Hause, welcheS mit dergleichen engen Röhren versehen ist,
vorräthig gehalten, und die Reinigung muß so oft bewirkt werden, als es mit
Rücksicht auf die Ausahl und Gröse der Feuerungen nöthig ist. Bey jeder Rei-
nigung ist die Röhre an den eußeren Seiten genau zu besichtigen, damit eine ent-
stebende Schadbaftigkeit nicht lange unbemerkt bleibe.
5. 7. Jede Röhrc ist unten, wo sie anfängt, und über dem obersten Dach-
boden, ingleichen bey mehr als zweymahl veränderter Richtung auch in der Mitte,
Behufs der Reinigung, mit ciner Seitenöffmung von der erforderlichen Größe
zu versehen, und diese Oeffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden Thüren
henau zu verschließen. An der untern Thür kann zugleich ein eiserner Kasten von
der Größe der Essen-Röhre angebracht werden, in welchen der Ruß bey’'m Reini-
gen fällt und somit leicht herausgebracht wird.
Münden mehre enge Röhren in der Höhe des obersten Dachbodens in ei-
nen weitern Aufsatz aus, so erhält nur der lebtere eine Thür.
Diese Thüren dürfen jedoch weder unter einer hölzernen Treppe, noch in
der Nähe von anderem Holzwerk angebracht werden, sondern müssen wenigstens
3 Fuß von lebterem eutfernt bleiben, auch ein Vorpflaster von gebrannten Back-
steinen oder Estrichguß, welches 2 Fusi breit ist, und in der Länge auf jeder
Seite um 2 Fuß üuber die Thürbreite hinausgeht, auf dem zunächst darunter be-
findlichen Boden erhalten. "
Die Abaͤnderung der vorstehenden Vorschriften, je nachdem die Erfahrung
dieselbe an die Hand geben wird, bleibt vorbehalten; vorlaͤufig aber sind solche
bey allen Neubauten und Abänderungen von den Maurermeistern, bey Vermeidung
der auf feuergefährliche Anlagen gesetzlich bestimmten Strafe, auf das Genaueste
zu befolgen.
Weimar den 19. April 1827.
« GroßherzoglicheSächsifcheLandes-Direktion
F. v. Schwendler.
S. 14 3. 13 u. 14 werden dahin berichtiget, daß der Pfarrer Christian Friedrich
Meyer zu Wenigenlupnib zum Pfarrer zu Helmershausen gnédigst bestätiget worden ist.