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ll. Zwischen der Großherzogl. Sachsischen und der Fürstl. Schwarzburg-Son-
deröhausischen Regierung ist, wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden
und Auögewiesenen, folgende Uebereinkunft verabredet worden:
g. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebieth deõ an-
dern der beyden hohen kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe
nicht entweder ein A'mehöriger desjenigen Staates ist, welchem cr zugewiesen
wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hak, oder doch durch das Ge-
bieth deöselben, als ein Angehbriger eines in gerader Richtung rückwärks liegen-
den Staates, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
. 2.
Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden
darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wur-
den, deren Mutter, zur Zeit ihrer Geburk, in der Eigenschaft eines Un-
terthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder welche aus-
drücklich zu Unterthanen aufgenommen worden sind, ohne nachher wieder aus
dem Unterthaus-Verbande entlassen worden zu seyn, oder ein anderweiti-
ges Heimathörecht erworben zu haben;
diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufallig innerhalb des Staats=
gebiethes geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Un-
terthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst ver-
heirathet, oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehen Jahre lang
gewohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatögebiethe geboren sind, noch
das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, hingegen,
nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt
als heimathlos, dadurch in nahere Verbindung mit dem Staate getreten sind,
daß sie sich daselbst verheiratbet haben, oder daß ihnen, während eines Zeit-
raumcs von zehen Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren
Wohnsik zu haben; ·
wobey festgefetzt worden ist, daß auch insbesondere diejenigen als ausdrücklich zu
Unterthanen aufgenommen betrachtet werden sollen, welche nicht in dem Staatöge-
biethe geboren sind, jedoch dem Staate, zu Zeiten eines Krieges oder des Friedens,
Militär-Dienste geleistet haben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dienst-
verhältnisses und den im Militär gehabten Rang.
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S
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