Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der  betrefsenden  Gemeinds--Kasse,  bezahlet
werden.  Doch  wird  derjenige  Impfarzt,
welcher  arme  Kinder  unentgeldlich  impft,
vorzuͤgliche  Anspruͤche  auf  den  Dank  seiner
Mitbuͤrger,  und  das  Augenmerk  der  Regierung
  haben.  «

VII.  Jeder  Impfarzt,  oder  Impfwundarzt,
  hat  alle  sechs  Monate,  an  das  ihm
vorgesezte  Landgericht,  eine  Tabelle,  uͤber
die  Fortschritte  der  Impfung,  zu  uͤberreichen,
  welche  folgende  Rubriken  enthaͤlt:

a)  den  Ort;

b)  die  Namen  der  Aeltern;

e)  der  Geimpften,  und  deren  Alter;
#d)  den  Tag  der  Impfung:

e)  die  Tage,  an  welchen  die  vorgeschriebenen

  drei  Besuche  abgelegt  worden:

t)  den  Erfolg;

68)  Ursachen  eines  schlimmen  Erfolges,
wenn  die  Impfung  entweder  nicht  angeschlaqzen,
  oder  falsche  Schuzpocken
sich  eingefunden  baben,  u.  d.  gl.;

)  besondere  Bemerkungen.  Dahin  gebören
  die  angetroffenen  Hindernisse,
die  Erscheinung  natürlicher  Menschen-Blattern,
  die  Mirwirkung  der  Obrigkeiten
  und  Seelsorger  u.  s.  w.

Die  tandgerichte  baben  diese  Tabellen  zu
sammeln,  und  mit  ihren  Bemerkungen,
insbesondere  auch  mit  namentlicher  Bezeichnung
  jener  Aerzte,  Seelsorger,  Hebammen
i2c.,  welche  sich  um  die  Verbrcitung  der
Schuzpocken  „vorzüglich  'verdient  machen,

 

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dem  Kreisamte  halbjaͤhrig  einzusenden,  welches
  dieselbe  in  einem  Hauptkonspekte,  mittelst
  rdsonnirenden,  vom  Kreisphysikus  mitzunnterzeichnenden
  Berichtes,  der  tandes-Stelle
  vorzulegen  bat.

VIII.  Sollten  sich  bei  einem  oder  dem
anderen  Geimpften  besondere  Zufälle,  oder
Anstände  ergeben;  so  baben  die  Impfüärzte
sogleich  die  Anzeige  davon  bei  ihrem  vorgesezten
  Kreisphosikus  zu  machen,  der  das
Noötbige  vorzukebren  bat-  .

IX.  Die  verschiedenen,  über  die  Schuz-Pocken-Impfung
  erlassenen  Ermahnungen
werden  bei  dieser  Gelegenbeit  mit  dem  Bei-(saze
  in  Erinnerung  gebracht,  daß,  vermög
ausdrücklicher  königlicher  Verordnung  vom
14.  Hornung,  kein  ungeimpftes  Kind  (wenn
es  nicht  etwa  die  natürlichen  Blattern  schon
gehabt  bat)  in  ein  Erziehungsbaus,  in
eine  Schule,  oder  Gymnastum,  bei  schwerer
  Verantwortung  der  Vorstände,  ausgenommen
  werden  dürfe;  die  dermalen  schon
Aufgenommenen  aber  unverzüglich  von  den
einschlägigen  Impfärzten  geimpft  werden
sollen.  Man  verspriche  sich  jedoch  von  der
Sorgfalt  und  Einsicht  der  Aeltern  und  von
der  Mitwirkung  der  Ortsobrigkeiten  und  der
Seelsorger,  daß  die  Acltern  das  ihnen  dargeborene
  Mittel  zum  Wohl  ihrer  Kinder
gerne  ergreifen  werden,  und  nur  mit  Bedauern
  würde  sich  das  königliche  Gubernium
nach  Verlauf  ven  sechs  Menaten  gensthiget
seben,  jene  Aeltern,  deren  über  4  Monate
alte  ungeimpfte  Kinder  an  narürlichen  Pocken