Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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wohlthaͤtigen  Stiftungen,  welche  ihr  Andenken  noch  bey  den  spaͤten  Nachkommen
in  Segen  erhalten  werden,  aufzufordern.

Eisenach  den  18.  Dezember  1828.

Großherzoglich  Saͤchsisches  Ober-Konsistorium.
D.  J.  A.  Nebe.

XII.  um  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  uͤber  den  Umfang  und  die  Be
deutung  der  gedruckten  Prozeß-Vollmachten  entstanden  sind,  haben  Se.  Koͤnigliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  vernommenem  Gutachten  des  Großherzoglichen
  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts  zu  Jena  und  Hoͤchstdero  Landesregierungen
  allhier  und  zu  Eisenach  eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen
  gnaͤdigst  geruhet:

daß  diejenigen,  welche  mit  den  in  den  Verordnungen  d.  d.  Eisenach  2.

April  1751  und  d.  d.  Weimar  8.  Februar  1758  vorgeschriebenen  Vollmachten

  versehen  sind,  auch  zu  solchen  Handlungen  im  Prozesse  für  legitimirt

  zu  achten  seyen,  welche  erst  in  Folge  späterer  Veranderungen  der  Justiz-Organisation
  möglich  geworden,  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche
aber  unter  den  in  Vollmachts-Formularen  genannten  Befugnissen  mit  verstanden
  werden  können;  daß  mithin  nahmentlich  unter  den  in  den  Vollmachten
  vorkommenden  Ausdrücken:  „Appelliren,  Kompromittiren  “  auch  die

Befugniß  zu  Ergreifung  der  Ober-Appellation  und  zu  Abschließung  eines

Kompromisses  auf  Entscheidung  des  Ober-Appellations-Gerichts,  mit  umgehung

  der  Leuterungs-Instanz,  soweit  solches  üuberhaupt  rechtlich  zulässig,

begriffen  sey.
Auf  höchsten  Befehl  wird  dieß  für  das  ganze  Großherzogthum  hiermit  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  16.  Dezember  1828.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

 

Berichtigung  der  Bemerkungen  S.  I0  3.  9,  0  und  S.  127  am  Ende:  die  Ratisikationen
  sämmtlicher  kontrahirenden  Staaten  zu  dem  Vertrage  v.  24.  September
1828  sind  am  5.  und  8.  Dezember  und  diejenigen  zu  dem  Vertrage  v.  29.  September
1828  sind  am  9.  Dezember  1828  in  Cassel  ausgewechselt  worden.