Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

Inhalt. 
Seite des Nr. der 
Regierungs-Bekannt- 
Blattes. machung. 
  
S. 
Salz-Mandat v. 2. September 1771. Bekanntmachung in Betreff 
der Bestimmung des J. 3, 1, a, des Regulatives zu Handhabung 
desselben v. 5. Februar 1827. (Siehe auch das Wort: „Salz= 
Mandat“ im Repertorium über das Reg. Bl. v. J. 1827 
Schaafpocken -Impfung. Bekanntmachung wegen deren Ein- 
führung . 
Schrien — deren Zueignung an Se. Königl. Hoheit, den Groß- 
Siehe Zusendungen. 
Srorige Hersonen. Aufhebung der Bestimmung in dem 
Eisenach'schen Kreise wegen deren Proklamirung und Trauung nach 
vorhergegangener Erlaubniß von der dasigen Landesregierung und Be 
schränkung dieser Erlaubniß auf die bey der Regierung und den un- 
mittelbar Großherzogl. Gerichtsstellen angestellten Diener . 
Schuldverschreibungen. Siehe Hypothek-Verschreibungen. 
Schulkinder — konfirmirte — sollen bis Johannis des jedes- 
mahligen Jahres der Konfirmation die Schule fortbesuchen und bey 
dem dann anzuberaumenden offentlichen Schul-Eramen mit erscheinen 
Schullehrer-Witwen= und Waisen-Versorgungs-Anstalt 
im Bereiche des Großherzogl. Ober-Konsistoriums zu Weimar. Sta- 
tut darüber v. 21. Dezember 1827 . 
Schutzpocken. Erlaubniß zu Einimpfung derselben fuͤr einize Chi. 
rurgen 
Sparkfassen. Das Ausleihen von Depositen-Geldern an diefelben, 
ohne Zustimmung selbstständiger Interessenten, verbothen . 
Sportelgnz sie sollen bey allen Grohherzogl. Civil-Justiz-Unterbehör- 
den von den anderen Geldern, welche die Sporteleinnehmer mit zu 
berechnen haben, möglichst geschieden werden 
Sporteln von den gerichtlichen Konsensen über verliehene Kirchen- 
kapitale. Siehe Kirchenkapitale. 
Sportelnormen bey Ertheilung des gerichtlichen Konsensesi in Schuld- 
und Hypothek-Verschreibungen . 
96—98. X. 
94. VII. 
138. III. 
52. III. 
  
Stadtrichter= und Stadtgerichts- Attuar— Stell· zu Weida 
— deren Besetzung 
Stadtrichter = und Stadt- v#e Stelle zu T 
— deren Besetzung . . . . 
Straffälle — Konvention mit dem Kornigreiche Wuͤrttemberg vegen 
kostenfreyer Vollziehung beyderseitiger gerichtlicher Requisitionen in 
Straffällen (vergl. auch Repertorium über d. Reg. Bl. v. J. 1824 
unter den Worten: „Liquidiren in Untersuchungssachen“) 
94. VI. 
64. 100. IV. I. 
  
  
8. IV. 
 
	        
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