8 Al. Die rechtliche Stellung der obersten Organe der Staaten. 159
torialität bestehen a) in der Exemtion von der Polizeigewalt, b) in der Exemtion
von der Strafgerichtsbarkeit, c) von der Zivilgerichtsbarkeit und d) von
der Finanzgewalt des fremden Staates. Diese Exemtionen können aber nicht
in dem Sinne gedacht werden, daß der fremde Souverän zur Ignorierung der
fremden Rechtsordnung und der unerläßlichen Anforderungen an das persönliche
Verhalten im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung autorisiert
wäre. Ferner ist zu beachten, daß das Privileg nur die offizielle Rechtssphäre
des Souveräns, nicht auch die mit der privatrechtlichen Rechtsstellung
verknüpften Rechtsverhältnisse umfaßt. Schließlich ist zu beachten, daß der
Souverän in fremdem Lande das Privileg doch nur in dem Maße für sich
geltend machen kann, als dies zur Wahrung seiner Unabhängigkeit von der
fremden Staatsgewalt und der freien Repräsentation seines Staates erforderlich
ist. Der fremde Souverän wird daher dafür Sorge zu tragen haben, daß
die Personen seines Gefolges sich jeder Verletzung oder Gefährdung rechtlich
geschützter Interessen enthalten und eventuell selbst die Ahndung betreffender
Delikte durch die lokalen Obrigkeiten oder seine heimatlichen Organe veranlassen.
!) — Von dem in unseren Tagen kaum denkbaren Fall der Begehung
eines gemeinen Verbrechens ist hier abzusehen; es könnten höchstens staatsfeindliche
Konspirationen des fremden Souveräns in Frage kommen. In derlei
Fällen wird es zu diplomatischen Verhandlungen kommen, und wenn nicht
auf gütlichem Wege Satisfaktion erzielt wird, vielleicht ein casus belli vorliegen.2;
— Was die Zivilgerichtsbarkeit betrifft, so ist der Souverän
als Souverän von der fremden Zivilgerichtsbarkeit eximiert?); dagegen
werden.die mit Immobiliarbesitz des Fürsten in fremdem Lande verknüpften
Klagen, ferner Klagen aus Reclıtsgeschäften aller Art, die der Fürst als
Privatperson abgeschlossen hat, von den fremden Gerichten anzunehmen sein;
ebenso, wenn sich der Fürst der fremden Jurisdiktion allgemein oder für
konkrete Fälle freiwillig unterworfen hat. Klagen fremder Landesherren
werden nach feststehender Praxis von den Gerichten angenommen.) — Was
die Abgaben und Steuern betrifft, so ist der Fürst nur von solchen befreit,
die einen mehr oder weniger persönlichen Charakter tragen und mit der
Würde eines Staatsoberhaupt kollidieren können.‘) Benutzt er staatliche Einrichtungen
u. s. w., so ist er zur Zahlung betreffender Gebühren verpflichtet.
it) Vgl. Gareis $$ 32, 33.
2) Die Möglichkeit verbrecherischen Verhaltens eines fremden Souveräns faßt Bynkershock,
Traite de juge competent Cap. XVIII ernstlich in’s Auge und hält cs für erlaubt,
sich der Person zu bemächtiger und selbst sie zu tödten. Gegenüber dem von Bynkershoek
supponierten Verhalten („. . . un prince, agissant en vrai brigant...“) sind allerdings Präventivmaßregeln
und eventuell echte Notwcehrhandlungen zulässig. Vgl. F. v. Martens I
S.316; Gareis $$ 32, 33.
3) Vgl. die bei Phillimore, Commentaries I p. 136 aus der Praxis des englischen
Lord-Majors Court mitgeteilten Fälle. Siehe auch Calvo a.a.0. Vgl. auch insbes. v. Bar,
Internat. Priv.- u. Strafr. (1. Aufl.) S. 502 ff. und die ausführliche Untersuchung von E. Locning,
Die Gerichtsbarkeit über Staaten und Souveräune (1903).
4) Über die Schwierigkeiten, die sich bei restriktiver Interpretation des Privilegs
(namentlich in der Richtung der Vollstreckung betreffender zivilgerichtlicher Urteile in der
Praxis ergeben können, siche F. v. Martens I S. 320, 321. — 5) F. v. Martens 18.315.