Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8  Al.  Die  rechtliche  Stellung  der  obersten  Organe  der  Staaten.  159

torialität  bestehen  a)  in  der  Exemtion  von  der  Polizeigewalt,  b)  in  der  Exemtion
  von  der  Strafgerichtsbarkeit,  c)  von  der  Zivilgerichtsbarkeit  und  d)  von
der  Finanzgewalt  des  fremden  Staates.  Diese  Exemtionen  können  aber  nicht
in  dem  Sinne  gedacht  werden,  daß  der  fremde  Souverän  zur  Ignorierung  der
fremden  Rechtsordnung  und  der  unerläßlichen  Anforderungen  an  das  persönliche
  Verhalten  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  autorisiert
  wäre.  Ferner  ist  zu  beachten,  daß  das  Privileg  nur  die  offizielle  Rechtssphäre
  des  Souveräns,  nicht  auch  die  mit  der  privatrechtlichen  Rechtsstellung
verknüpften  Rechtsverhältnisse  umfaßt.  Schließlich  ist  zu  beachten,  daß  der
Souverän  in  fremdem  Lande  das  Privileg  doch  nur  in  dem  Maße  für  sich
geltend  machen  kann,  als  dies  zur  Wahrung  seiner  Unabhängigkeit  von  der
fremden  Staatsgewalt  und  der  freien  Repräsentation  seines  Staates  erforderlich
  ist.  Der  fremde  Souverän  wird  daher  dafür  Sorge  zu  tragen  haben,  daß
die  Personen  seines  Gefolges  sich  jeder  Verletzung  oder  Gefährdung  rechtlich
geschützter  Interessen  enthalten  und  eventuell  selbst  die  Ahndung  betreffender
Delikte  durch  die  lokalen  Obrigkeiten  oder  seine  heimatlichen  Organe  veranlassen.
  !)  —  Von  dem  in  unseren  Tagen  kaum  denkbaren  Fall  der  Begehung
eines  gemeinen  Verbrechens  ist  hier  abzusehen;  es  könnten  höchstens  staatsfeindliche
  Konspirationen  des  fremden  Souveräns  in  Frage  kommen.  In  derlei
Fällen  wird  es  zu  diplomatischen  Verhandlungen  kommen,  und  wenn  nicht
auf  gütlichem  Wege  Satisfaktion  erzielt  wird,  vielleicht  ein  casus  belli  vorliegen.2;
  —  Was  die  Zivilgerichtsbarkeit  betrifft,  so  ist  der  Souverän
als  Souverän  von  der  fremden  Zivilgerichtsbarkeit  eximiert?);  dagegen
werden.die  mit  Immobiliarbesitz  des  Fürsten  in  fremdem  Lande  verknüpften
Klagen,  ferner  Klagen  aus  Reclıtsgeschäften  aller  Art,  die  der  Fürst  als
Privatperson  abgeschlossen  hat,  von  den  fremden  Gerichten  anzunehmen  sein;
ebenso,  wenn  sich  der  Fürst  der  fremden  Jurisdiktion  allgemein  oder  für
konkrete  Fälle  freiwillig  unterworfen  hat.  Klagen  fremder  Landesherren
werden  nach  feststehender  Praxis  von  den  Gerichten  angenommen.)  —  Was
die  Abgaben  und  Steuern  betrifft,  so  ist  der  Fürst  nur  von  solchen  befreit,
die  einen  mehr  oder  weniger  persönlichen  Charakter  tragen  und  mit  der
Würde  eines  Staatsoberhaupt  kollidieren  können.‘)  Benutzt  er  staatliche  Einrichtungen
  u.  s.  w.,  so  ist  er  zur  Zahlung  betreffender  Gebühren  verpflichtet.

it)  Vgl.  Gareis  $$  32,  33.

2)  Die  Möglichkeit  verbrecherischen  Verhaltens  eines  fremden  Souveräns  faßt  Bynkershock,
  Traite  de  juge  competent  Cap.  XVIII  ernstlich  in’s  Auge  und  hält  cs  für  erlaubt,
sich  der  Person  zu  bemächtiger  und  selbst  sie  zu  tödten.  Gegenüber  dem  von  Bynkershoek
supponierten  Verhalten  („.  .  .  un  prince,  agissant  en  vrai  brigant...“)  sind  allerdings  Präventivmaßregeln

  und  eventuell  echte  Notwcehrhandlungen  zulässig.  Vgl.  F.  v.  Martens  I
S.316;  Gareis  $$  32,  33.

3)  Vgl.  die  bei  Phillimore,  Commentaries  I  p.  136  aus  der  Praxis  des  englischen
Lord-Majors  Court  mitgeteilten  Fälle.  Siehe  auch  Calvo  a.a.0.  Vgl.  auch  insbes.  v.  Bar,
Internat.  Priv.-  u.  Strafr.  (1.  Aufl.)  S.  502  ff.  und  die  ausführliche  Untersuchung  von  E.  Locning,
  Die  Gerichtsbarkeit  über  Staaten  und  Souveräune  (1903).

4)  Über  die  Schwierigkeiten,  die  sich  bei  restriktiver  Interpretation  des  Privilegs
(namentlich  in  der  Richtung  der  Vollstreckung  betreffender  zivilgerichtlicher  Urteile  in  der
Praxis  ergeben  können,  siche  F.  v.  Martens  I  S.  320,  321.  —  5)  F.  v.  Martens  18.315.