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II. Die über Ausübung der freywilligen Erbgerichtsbarkeit rück-
sichtlich der vormahls Grobengereuther, jetzt Neustädt'schen Amtslehenstücke in den,
dem Fürstlich Hohenloheschen Gerichte zu Oppurg mit der obern und niedern
contentiösen Gerichtsbarkeit unterworfenen Ortschaften Daumitsch, Döbritz,
Oberoppurg, Quaschwitz, Rehmen, Solkwitz und Weyra mnd in de-
ren Fluren seit sehr langen Jahren bestandenen Irrungen find nunmehr, unter
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs,
durch folgenden Jurisdiktions-Tausch= und Abtretungsvertrag ausgeglichen wor-
den:
1) das Großherzogliche Kreisamt zu Neustadt a-O. tritt die freywillige Erb-
gerichtsbarkeit über die vormahls Grobengereuther, jetzt aber (nach erfolg-
ter Lehens-Apertur) unmittelbaren Amts-Lehens-Untersassen, geschlossenen Gü-
ter, Häuser und ledigen Grundstücke in dem Bezirke der Fürstlich Hohen-
loheschen Gerichte zu Oppurg, nahmentlich in den, durch einen Verer-
bungsbrief d. d. Dresden den 28. September 1601 mit der obern und
niedern Gerichtsbarkeit 2c. den letzteren überlassenen und mit denselben ver-
einigten Dörfern und Fluren Daumitsch, Döbritz, Oberoppurg,
Quaschwitz, Rehmen, Solkwitz und Weyra, in ihrem ganzen Um-
fange an die Fürstlich Hohenloheschen Gerichte zu Oppurg dergestalt ab,
daß nunmehr den letzteren die volle Gerichtsbarkeit und was dem anhängig
über die gedachten Lehensuntersassen und Lehensstücke ausschließlich zustehen
umd von ihnen in Ausübung gebracht werden soll.
2) Dagegen treten die Fürstlich Hohenloheschen Gerichte zu Oppurg die ihnen
zustehende volle Gerichtsbarkeit in streitigen und nicht streitigen Angelegen-
heiten über die in dem Dorfe und Flur Schmieritz befindlichen Lehens-
Untersassen in zwey, jetzt von Johann Michael Poßner und Joham
Michael Fickelt jun. besessenen, geschlossenen Gütern und mehren ledigen
Grundstücken bestehend, in ihrem ganzen Umfange an das Großherzogliche
Scchsische Kreis-Amt zu Neustadt alO. dergestalt ab, daß nunmehr dem
letztern die volle Gerichtsbarkeit und was dem anhängig über die gedachten
Lehensuntersassen und Lehensstücke ausschließlich zustehen und von ihm in Aus-
übung gebracht werden soll, und außerdem gewähren die genannten Gerichte
an die landeöherrliche Kasse noch eine jahrliche baare Geldentschadigung.
3) Auf die Lehen = und Zinßverhältnisse der fraglichen Häuser und Güter
und bufr Gerechtsame hat dieser Austausch= und Abtretungsvertrag kei-
nen Einfluß.
Der in seinen wesentlichen Punkten so eben angegebene Vertrag hat heute