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3. Alle übrigen ausländischen Kupfer = Münzen dürfen nur nach ihrem
halben Reunwerthe ausgegeben werden.
Wer die, unter 2 und 3 bezeichneten, Kupfer-Münzen zu einem höbern, als
dem vorbestimmten Geltungswerthe ausgiebt, verfällt in Zwey Thaler Geldbuße
bey jedem Zuwiderhandlungsfalle (wovon der Anzeiger die Hälfte bezieht), nach
Befinden auch in höhere Geld= oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
Weimar den 9. September 1828.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. Gille.
X. Durch den Ausbruch der Schaafpocken in der Gemeindeheerde zu
Rothenstein, bey Jena, finden wir uns bewogen, die Schaafbesitzer des Großher-
zogthums von Ncuem auf die großen Vortheile der Schaafpocken-Impfung auf-
merksam zu machen und ihnen dieselbe angelegentlichst zu empfehlen.
Diese Impfung ist entweder Noth-Impfung, welche augenblicklich vor-
genommen wird, um, wenn eine Heerde bereits wirklich angesteckt worden ist,
oder sich in naher Gefahr der Ansteckung befindet — die zu befürchtende Sterb-
lichkeit zu verringern und die Dauer der Seuche, welche sich ohne Impfung ge-
wöhnlich Monathe lang hinziehr, bedeutend abzukürzen, auf gleiche Weise wie die
Vaccination bey Menschen; oder Schutz-Impfung, welche, wenn sie mit aus-
gewähltem Impf-Stoffe und zur gelegenen Zeit geschieht, auch jährlich bey dem
neuen Zuwachse wiederholt wird, die Heerden gegen die Pockenseuche schützt.
Unternimmt man die Noth= Impfung, so müssen alle bereits angesteckte
oder doch der Ansteckung verdächtige Schaafe von den noch gesunden und des-
halb zu impfenden gehörig ausgeschieden und getrennt werden; aber nicht bloß
durch Horden, sondern durch Benutzung isolirter Triftplätze oder besonderer Stalle
hierzu, um die natürliche Ansteckung möglichst zu vermeiden.
Hat man keinen, mit Berücksichtigung aller deshalb zu beachtenden Umstände
ausgewählten Impf-Stoff vorräthig: so sucht man unter den erkrankten Schaa-
fen diejenigen aus, welche vorher gesund und kräftig waren und durch die Krank-
heit noch nicht sehr angegriffen sind, auch wenige, aber besonders gut und erha-
bene, mit klarer Feuchtigkeit gefüllte Pocken haben, um damit zu impfen.
Bey dem Impf-Geschäfte bediene man sich der Impf-Nadel, welche Vorzü-
ge vor der Lanzette hat. Dieselbe muß mit einer flachen, auf der einen Seite
etwas ausgehöhlten, ohngefähr eine Linie breiten, sehr scharf zulaufenden Spitze
und am Ende mit einem drey Zoll langen Hefte versehen seyn.
Um bey dem Impfen die natürliche Ansteckung zu vermeiden, ist es räthlich,
daß ein Dritter dem Impfer die Nadel aus der Pocke fülle.