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triebes der nothwendigsten Lebensbeduͤrfnisse und einiger andern Gegenstaͤnde uͤber-
eingekommen, schon fuͤr jetzt das Folgende festzusetzen:
I. Frey von jeder Eingangs= und Ausgangsabgabe sind vom 1. Januar
1829 an:
1) Weiten, 14) Stroh,
2) Roggen, , 15) Duͤnger,
3) Dinkel oder Spelz, 16) frische Butter,
4) Gerste, 17) frisches Obst,
5) Hafer, 18) frisches Gemüse,
6) Buchweitzen, 19) Federvieh,
7) Wicken, 20) Eyer,
8) Erbsen, 21) Brennholz,
9) Bohnen, 22) Holzkohlen,
10) Linsen, 23) Steinkohlen,
11) Hirsen, 21) Braunkohlen,
12) Kartoffeln, 25) Bäume zum Verpflanzen und
13) Heu, 26) Futterkräuter,
wenn sie, ohne das Ausland zu berühren, von einem Vereinslande in ein anderes
Vereinsland gebracht werden. Die Konsumtione= und inländischen Verkehrs-Abga-
ben, welchen die gedachten Gegenstände nach den verschiedenen Steuereinrichtun-
gen der Vereinsstaaten auch dann unterliegen, wenn sie inländischen Ursprungs sind,
werden durch diese Bestimmung nicht aufgehoben.
II. Die gedachten Gegenstände sind, wenn sie aus einem Vereinslande kom-
men und durch ein anderes Vereinsland transitiren, auch von dem Transito-Zoll
frey. Indessen soll bey der Durchfuhr der von Nummer 1 bis 11 incl. genannten
Gegenstände, unter Beobachtung der nöthig erachteten Kontrole-Maaßregeln, die
Forterhebung eines etwa schon hergebrachten Transito-Zolles bis zu einem halben
guten Groschen vom Zentner gestattet seyn.
III. Da bey der vorstehend stipulirten Abgabenfreyheit, ohne Rücksicht auf
die eigentlichen kaufmännischen Spekulationen, die Absicht nur dahin gerichtcet ist,
den Verkehr mit den benannten Gegenständen an den gegenseitigen Grenzen der
Vereinsstaaten möglichst zu erleichtern und den Absab der Produzenten zu befördern:
so unterliegt dieselbe in Bezug auf den Handel mit Getreide und Hülsenfrüchten
(Nummer 1 bis 11) noch einigen näheren Bestimmungen und Beschränkungen,
nahmlich: