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Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Wei-
mar-Eisenach: Hochstihren wirklichen Geheimerath, D. Christian Wil-
helm Schweitzer, Großkreuz des Großherzoglich Sächsischen Hausordens
vom weißen Falken, Komthur des Königlich Saächsischen Civil-Verdienst= und
Ritter des Kaiserlich Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, und
Hochstihren wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen Referendar, Carl
Friedrich Anton von Conta, Ritter des Großherzoglich Sachsischen
Hausordens vom weißen Falken;
Seine Herzogliche Durchlaucht von Sachsen-Meiningen: Sböchst-
ihren wirklichen Geheimerath, Dietrich Freyherrn von Stein;z
Seinc Herzogliche Durchlaucht von Sachsen Koburg-Gotha:
Höchstihren wirklichen Geheimerath und Kammer-Präsidenten, Christoph
Anton Ferdinand von Carlowiz, Komthur des Königlich Scchsischen
Civil Verdienstordens, und Höchstihren Kammerrath, Wilhelm Ernst
Braunz
Seine Herzogliche Durchlaucht von Sachsen-Altenburg: Hoöchst-
ihren wirklichen Geheimerath und Minister, auch Kammer-Präsidenten, Carl
Heinrich Johann Ernst Edlen von Braun, Komthir des Königlich
Scchsischen Civil-Verdienst= und des Großherzoglich Sächsischen weißen Fal-
ken -Ordens, Ritter des Königlich Württembergischen Civil-Verdienst-Ordens;
Seine Hochfürstliche Durchlaucht von Schwarzburg= Rudol-
stadt: Höchstihren Kammer-Präsidenten, Christian Wilhelm Schwartz,
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens, und
Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten von Reuß, Reuß-Schleiz,
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf um Reuß-Greiz: Hochstihren
Kanzlar, Regierungs= und Konsistorial = Präsidenten, Gustav Adolph
von Strauch, Ritter des Königlich Sächsischen Civil -Verdienst = Ordens,
welche mit Bezug auf ihre in den Konferenzen für den allgemeinen Handelsverein
bereits ausgewechselten Vollmachten, und unter dem Vorbehalte Allerhöchster und
Hochster Ratifikationen, folgende Bestimmungen unter einander festgesetzt haben:
Artikel 1.
Die genannten Allerdurchlauchtigsten und Durchlauchtigsten Fürsten schließen
in der Voraussetzung, daß der über die Bildung eines allgemeinen Handelsvereins
umker'm 24. dieses Monathes geschlossene Bertrag allseitig ratificirt werde, den gegen-
wärtigen besondern Vertrag unter einander ab, bey welchem der Lauf ihrer Landes-