Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen Wei- 
mar-Eisenach: Hochstihren wirklichen Geheimerath, D. Christian Wil- 
helm Schweitzer, Großkreuz des Großherzoglich Sächsischen Hausordens 
vom weißen Falken, Komthur des Königlich Saächsischen Civil-Verdienst= und 
Ritter des Kaiserlich Russischen St. Wladimir-Ordens vierter Klasse, und 
Hochstihren wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen Referendar, Carl 
Friedrich Anton von Conta, Ritter des Großherzoglich Sachsischen 
Hausordens vom weißen Falken; 
Seine Herzogliche Durchlaucht von Sachsen-Meiningen: Sböchst- 
ihren wirklichen Geheimerath, Dietrich Freyherrn von Stein;z 
Seinc Herzogliche Durchlaucht von Sachsen Koburg-Gotha: 
Höchstihren wirklichen Geheimerath und Kammer-Präsidenten, Christoph 
Anton Ferdinand von Carlowiz, Komthur des Königlich Scchsischen 
Civil Verdienstordens, und Höchstihren Kammerrath, Wilhelm Ernst 
Braunz 
Seine Herzogliche Durchlaucht von Sachsen-Altenburg: Hoöchst- 
ihren wirklichen Geheimerath und Minister, auch Kammer-Präsidenten, Carl 
Heinrich Johann Ernst Edlen von Braun, Komthir des Königlich 
Scchsischen Civil-Verdienst= und des Großherzoglich Sächsischen weißen Fal- 
ken -Ordens, Ritter des Königlich Württembergischen Civil-Verdienst-Ordens; 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht von Schwarzburg= Rudol- 
stadt: Höchstihren Kammer-Präsidenten, Christian Wilhelm Schwartz, 
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens, und 
Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten von Reuß, Reuß-Schleiz, 
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf um Reuß-Greiz: Hochstihren 
Kanzlar, Regierungs= und Konsistorial = Präsidenten, Gustav Adolph 
von Strauch, Ritter des Königlich Sächsischen Civil -Verdienst = Ordens, 
welche mit Bezug auf ihre in den Konferenzen für den allgemeinen Handelsverein 
bereits ausgewechselten Vollmachten, und unter dem Vorbehalte Allerhöchster und 
Hochster Ratifikationen, folgende Bestimmungen unter einander festgesetzt haben: 
Artikel 1. 
Die genannten Allerdurchlauchtigsten und Durchlauchtigsten Fürsten schließen 
in der Voraussetzung, daß der über die Bildung eines allgemeinen Handelsvereins 
umker'm 24. dieses Monathes geschlossene Bertrag allseitig ratificirt werde, den gegen- 
wärtigen besondern Vertrag unter einander ab, bey welchem der Lauf ihrer Landes-
	        
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