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grenzen und die hierdurch bedingten Verhaͤltnisse, die Lage ihrer Staaten und die
Richtung des Verkehrs ihrer Unterthanen besonders berücksichtiget worden sind.
Artikel 2.
Dieselben machen sich wechselseitig verbindlich, den Grundsatz festzuhalten, daß
die unterthanen ihrer sämmtlichen Lande in merkantiler Bezichung den Inländern,
so wie die Produkte und Fabrikate dieser Lande, rücksichtlich der Ein= und Ausfuhr
ingleichen des Ein= und Verkaufs, den inländischen gleich behandelt und nur den auch
die letteren treffenden Abgaben unterworfen werden sollen.
Artikel 3.
Zufolge dieses Grundsatzes darf vom 1. Januar 1829 an und so lange gegen-
wärtiger Vertrag besteht, in keinem der gedachten Staaten eine Abgabe vom Han-
del und Verkehr angeordnet oder ferner erhoben werden, welche die Unterthanen
oder die Erzeugnisse der anderen theilnehmenden Staaten oder eines derselben trifft,
ohne zugleich auch den Inländer und die inländischen Erzeugnisse derselben Art in
gleicher Maaße zu treffen, und es soll zwischen ihnen eine Eingangs= Ausgangs=
oder Durchgangsabgabe auf ihre gegenseitigen Erzeugnisse nicht Statt finden.
Dem gemaß verspricht nahmentlich
Artikel 4.
A. das Königreich Sachsen
1) daß die Produkte und Fabrikate der übrigen kontrahirenden Staaten von der
Grenz-Eingangs= und Durchgangs-Accise befreyet seyn sollen,
2) daß von diesen Produkten und Fabrikaten die General-Accise (Sandes-Kon-
sumtions-Abgabe) nur nach den für inländische Waaren bestehenden Sätzen
erhoben werden soll,
5) daß die Händler aus obigen Staaten, welche Märkte im Königreiche Sach-
sen besuchen, wegen Veraccisirung ihrer Marktwaaren, wie inländische
Landkramer, nach §. 33 der General-Accise -Ordnung vom 12. Juny
1824 behandelt,
4) daß die Ausgangs-Abgaben von Wolle und Flachs, als die einzigen im
Königreiche bestehenden Abgaben dieser Art, bey der Ausfuhr dieser Artikel
in die jenseitigen Lande nicht weiter erhoben werden sollen, und
5) daß das Porzellan aus diesen Landen bey der Einfuhr in das Königreich nur
nach den Tarif-Satzen für inländisches Steingut veraccisiret werden soll.
Artikel 5.
B. Sachsen Weimar-Eisenach, daß