Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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1) der Transito-Zoll im Neustaddt'schen Kreise, 
2) der Salz-Lizent in Großheringen und Wetzdorf auf der Straße von Neusulza 
in das Altenburgische, vorbehältlich der einzuhaltenden Salzstraße und der 
Regie-Maaßregeln, so weit solche mit Rücksicht auf noch bestehende Ver- 
trage rechtlich zulässig sind, 
3) der Impost (Landes-Konsumtions-Abgabe), so weit solcher vom ausländi- 
schen Gute nach höheren Satzen erhoben wird, als vom inländischen gleicher 
Art, und 
4) die im Großherzogthume durch das Gesetz vom 22. September 1826 einge- 
führte Abgabe von fremden Handels= und Gewerbsleuten, 
von Unterthanen und Erzeugnissen der übrigen kontrahirenden Staaten nicht weiter 
erhoben werden sollen. 
Artikel 6. 
C. Sachsen-Meiningen gewährt hinsichtlich seiner vormahls Altenburgischen Lan- 
destheile (der nunmehrigen Grafschaft Kamburg) die im Artikel 8 angegebenen Sach- 
sen-Altenburgischen Zugestehungen, in so weit sie Anwendung finden, und unter 
denselben Beschränkungen. 
Artikel 7. 
D. Sachsen Koburg-Gotha verspricht nahmentlich die Abgabe von fremden Han- 
delsreisenden, wenn sie Angehörige der übrigen kontrahirenden Staaten sind, nicht 
weiter zu erheben. 
Artikel 8. 
E. Sachsen-Aktenburg sichert den Unterthanen der gedachten Staaten bey der 
Ein-, Aus= und Durchfuhre der Produkte und Fabrikate eines dieser Staaten, 
rücksichtlich der Geleitsentrichtung in Ansehung derjenigen Begünstigungen, de- 
ren nach der Altenburgischen Geleitsordnung vom Jahre 1818 und nach dem 
Nachtrage vom Jahre 1826, so wie nach der Observanz, inländische Produzen= 
ten und Handwerker bey dem Vertricbe ihrer Produkte und Fabrikate über die 
Grenze ihres Amts oder Geleitsbezirks im Allgemeinen genleßen, in Fällen 
gleicher Art völlige Gleichstellung mit den Inländern zu, und hebt den unter- 
schied im Geleitösahe, welcher nach einigen Bestimmungen der genannten Ge- 
setze zwischen inländischer und ausländischer Waare ausdrücklich festgesetzt oder 
herkömmlich ist, dergestalt auf, daß von den Produkten und Fabrikaten aus den 
kontrahirenden Staaten der nähmliche geringere Geleitssatz, der auch die glei- 
che inlandische Waare bey Ueberfahrung der Amtögrenze trifft, erhoben werden soll.
	        
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