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ruͤcksichtlich gewisser Staͤnde oder gewisser Bauten hervorgebrachten Ge-
leitsbefreyungen eben so wenig, als die hier und da den Julaͤndern
wegen des Hausbedarfs oder in Beziehung auf den Verkehr innerhalb ei-
ner Amtsgrenze oder eines Geleitsbezirks eingeräumte Geleitsbefreyung
auf die Unterthanen der übrigen Lande irgend eine Anwendung finden
können.
Die Wasserzölle, in so fern sie vom Inländer und von der inländischen
Waare in gleicher Maaße erhoben werden.
Die im Artikel 13 des Hauptvertrages vom 24. dieses Monathes vorbe-
haltenen Beschrankungen.
e) Die Bestimmung der Königlich Sächsischen General-Accise -Ordnung,
wornach Ausländer, welche im Inlande einkaufen, oder erlaubter Weise
verkaufen, die vom Handel auf dem platten Lande und laut Tarifs bey
einigen Arlikeln auch in den Stadten erhoben werdende, den inländischen
Haändler in gleicher Maaße treffende Handels-Accise ohne Unterschied zu
entrichten haben, die Waare mag zum eignen Bedarf oder zum Handel
bestimmt seyn, im Lande bleiben oder aus selbigem geschafft werden.
0 Die Beschrantung des Handels auf den Dörfern, nahmentlich das im Kö-
nigreiche Sachsen bestehende Verboth der Niederlage von Waaren auf dem
ande.
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Artikel 15.
Die Produkte und Fabrikate, welche aus einem der kontrahirenden Staaten in
den andern zur Konsumtion oder zum Verkauf eingeführt werden, müssen, wenn auf
die vertragsmaäßige Befreyung Anspruch gemacht werden will, durch bey der Waare
befindliche Ursprungs-Certifikate beglaubigt seyn. Diese Certifikate sind von dem
Produzenten, Fabrikanten oder Fabrikverleger auf Ehre und Gewissen auszustellen
und entweder von den Zollämtern, wo deren bestehen, oder von den Ortsobrigkei-
ten auf ihre Pflicht stempel= und kostenfrey zu attestiren.
Accise-Zettel, in welchen der inlandische Ursprung der Waare bemerkt ist, vertre-
ten die Stelle der Certifikate.
Alle Gegenstände, welche aus einem Vereinslande unmittelbar in das andere
eingebracht werden und der Gattung nach zu den Erzeugnissen des Landes, woher
sie kommen, gehören, bedürfen der Certifikate nicht, wenn sie nur in solchen Quan-
titeten eingebracht werden, daß die zu entrichtende Grenz-Accise von allen zusammen
nicht über 2 Groschen betragen würde.