125
Artikel 16.
Jedes Ursprungs-Certifikat ist, sofern es nicht von Neuem legalisirt worden,
nach drey Monathen von seiner Ausstellung an, unguͤltig, eben so in dem Falle, wenn
der Eigenthuͤmer der Waaren, zu welchen dasselbe gehoͤrt, mit jenen zuvor Messen
und Maͤrkte eines an diesem Vertrage nicht theilnehmenden Landes besucht, oder,
wenn uͤberhaupt eine Lagerung der Waaren in einem solchen Lande Statt gefnnden hat.
Hat derselbe dagegen mit seinen Waaren nur Maͤrkte eines in diesem Vertrage be-
griffenen Landes besucht, so sollen die Ursprungs-Certificate für das weitere Einbrin-
gen in die anderen Lande gültig bleiben, in so fern sie nur von den Behörden der
früher besuchten Marktplätze attestirt sind.
Artikel 17.
Diejenigen Fabrikate des Königreiches Sachsen, welche durch einen darauf an-
gebrachten Stempel, oder sonst auf eine nach dem Ermessen der Regie-Beamteten
genügende Weise als inländische Fabrikate nachgewiesen sind und aus den kontra-
hirenden Staaten wieder nach dem Koönigreiche Sachsen zurückgebracht werden,
sollen fortwährend als inländisch behandelt und daher nicht nur grenzaccisefrey ge-
lassen, sondern auch bey dem Verkaufe nur mit den inländischen General-Kon-
sumtions-Accise-Sätzen belegt werden.
Artikel 18.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich
eines Mißbrauchs oder gar einer Verfälschung der Certifikate schuldig machen,
diese Vergehen, sobald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vorherige
NRequisition zu untersuchen und nach den Gesetzen ihres Landes zu bestrafen.
Artikel 19.
Die Dauer dieses besondern Vertrages wird vorerst, gleich dem über den
allgemeinen Handelsverein am 21. dieses Monathes geschlossenen Vertrage, bis
zum 31. Dezember 1834 festgesetzt.
Artikel 20.
Der gegenwärtige Vertrag soll sofort nach dem Eingange aller Genehmi-
gungsurkunden zu dem im vorstehenden Artikel genannten allgemeinen Vertrage
ratifizirt und die Ratifikationen sollen baldmöglichst ausgewechselt werden.