Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Artikel 2. 
Fuͤr jetzt schon verspricht die Kurfuͤrstlich Hessische Staatsregierung folgende 
Gegenstaͤnde, naͤhmlich: 
1) Getreide und Hülsenfrüchte, soweit sie nicht bereits durch den Hauptver- 
trag vom 24. September d. J. der Befreyung genießen, 2) Anieß, Fenchel, 
Coriander, 8) Saamen, 4) Graupen, Grütze und Perlgerste, 5) Brennöhl, 
6) Essig, 7) Vieh, was einzeln eingebracht wird, 8) Schinken und Würste, 
9) schwarze Seife, 10) Seilerwaaren, 11) Korb= und Siebwaaren, 12) 
Wagnerarbeiten in einzelnen Stücken, 13) grobe Holzwaaren, 14) Spielwaa= 
ren von Holz und dergleichen, 15) Pech und Theer, 16) Kolophonium, 17) 
Feuerschwamm, 18) Braunstein, 19) Erdengeschirr, 20) geschmiedetes Eisen, 
sowie grobe Eisen= und Stahlwaaren, 21) Bleyzucker, 
von den Eingangsabgaben, ingleichen 
22) Felle und Häute, 23) Hirschgeweihe, 24) Asche, welche aus dem Kur- 
fürstenthume in die Lande der mitkontrahirenden Staatsregierungen ausgeführt 
werden, 
von Ausgangsabgaben, vom 1. Jamar 1829 an, gänzlich frey zu lassen. 
Artikel 3. 
Die kontrahirenden Großherzoglich Sächsische und Herzoglich Stcchsischen 
Staatsregierungen verpflichten sich dagegen, in voller Erwiederung der in dem 
vorstehenden Artikel von Kurfürstlich Hessischer Seite zugestandenen Befreyungen, 
während der Dauer dieses Vertrages von den gleichnahmigen Kurhessischen Er- 
zeugnissen beziehungsweise ebenfalls keine Eingangs= oder Ausgangsabgaben zu 
erbeben. Den fortbestehenden Geleitsabgaben sollen dieselben Gegenstände auf 
keinen Fall nach höheren Satzen unterworfen werden, als die inländischen Er- 
zeugnisse gleicher Art, und es sollen demnach die verzeichneten Gegenstände ge- 
genseitig als inländische betrachtet und allenthalben, auch hinsichtlich des Geleits- 
geldes, als solche behandelt werden. 
Artikel 4. 
Die Großherzoglich Saächsische Staatsregierung hebt ferner in ihren Landen 
den bisherigen Transito-Zoll vom Kurhessischen Salze, unter Vorbehalt des Salz- 
Monopols und der Beschrankung auf gewisse nach gegenseitiger Uebereinkunft zu 
bestimmende Straßen, ebenfalls vom 1. ii 1829 an, gänzlich auf. 
Artikel 
Die komtahirenden Großherzoglich Stt sche und Herzoglich Sihsischen 
Staatöregierungen werden es sich angelegen seyn lassen, hinsichtlich der Geleits-
	        
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