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gerlich zur Untersuchung und Bestrafung gestellt werden. Domizilirten untertha-
nen soll es, auf vorgängige Requisition, sich vor das Gericht des andern Staa-
tes freywillig zu stellen, verstattet werden, damit sie sich gegen die Anschuldigung
vertheidigen und gegen das in solchen Fällen subsidiarisch zulässige Kontumazial-
Verfahren, so wie gegen dessen Folgen (an der Person oder an den Gütern in
dem andern Staate) wahren können. Ein in Rechtskraft übergegangenes, auf
Gesetze gegründetes gerichtliches Erkenntniß in dergleichen Fällen soll, auf weite-
res Ersuchen, auch gegen die Unterthanen vollzogen werden, unter den Bedin-
gungen, unter welchen solches in Kriminal-Rechtssachen Statt findet,
Artikel 12.
Die Dauer dieses besondern Vertrages ist vorerst, gleich dem über den
allgemeinen Handelsverein am 24. September d. J. abgeschlossenen Vertrage,
bis zum 31. Dezember 1834 festgesetzt. Bey den zur weiteren Ausbildung des
allgemeinen Handelsvereins, nach Artikel 3 des gedachten Vertrages vom 24.
September d. J., von Zeit zu Zeit zu haltenden Zusammenkünften soll auch
über die etwaige Vermehrung und Erstreckung des gegenwärtigen Vertrages Be-
rathung gepflogen werden.
Artikel 13.
Derselbe soll bloß in einer Original = Urkunde ausgefertiget und bey dem
Kurfürstlichen Archive zu Cassel verwahrlich niedergelegt, allen theilnehmenden
Staaten aber in vidimirten Abschriften zugestellt werden.
urkundlich ist gegemwärtiger Vertrag von sämmtlichen Bevollmächtigten un-
terzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Cassel am eilften Dezember Eintausend Achthundert Acht und
Zwanzig.
(L.S.) Carl Friedrich von Kopp. (L.S.) Carl Friedrich Anton von
8.) Friedrich Meisterlin. Conta.
(L.5S.) Dietrich Freyh. von Stein.
(L.S.) Wilhelm Ernst Braun,
für mich und den Herrn wirklichen
Geheimerath von Carlowiz.