Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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ihre konfirmirten Kinder bis zu dem angegebenen Termine pünktlich und unaus- 
gesebzt zur Schule zu schicken. Eisenach den 30. November 1827. 
Großherzogliches Süchsisches Ober-Konsistorium. 
D. J. A. Nebe. 
U. Die zweyte Adjunktur der Schulaufsicht in der Diözes Neustadt a/O. ist 
dem Pfarrer Carl Gottfried Schatter zu Neuenhofen übertragen und ihm die 
Visitation der Schulen in den Orten Braunsdorf, Moderwitz, Muntscha, Oberpöll- 
nitz, Triptis und Wüstenwetzdorf, zur Pflicht gemacht worden. 
Weimar den 18. Dezember 1827. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer. 
II. Nach §. 3. 1, a des Regulatives zu Handhabung des Salz-Mandats 
für den Eisenach'schen Kreis, vom 5. Februar vorigen Jahres, ist für den Trans- 
port des Salzunger Salzes in das Kurfürstenthum Hessen, unter andern die Straße 
über Kaiserroda , Tiefenort, Kieselbach nach Vacha und Buttlar in dieser Richtung, 
als die alleinige, bestimmt worden. 
Auf Nachsuchen der Gemeinden Merkers, Dorndorf und Badelachen haben je- 
doch Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, zu beschließen gnädigst geruhet, daß 
vom 1. Februar dieses Jahres an für dergleichen Salz-Transporte, neben ober- 
wähnter Straße, auch der Weg über Merkers, Dorndorf und Badelachen nach Vacha 
in das Kurhessische Gebieth, bis auf Widerruf freygegeben werden soll; welches wir 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Weimar den 5. Januar 1828. 
Großherzogliche Sächsische Kammer. 
F. A. von Fritsch. 
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der unterzeichneten Lau- 
desregierung mittelst höchsten Reskripts von der Uebereinkunft Eröffnung zu machen 
gnädigst geruhet, welche zwischen der diesseitigen und der Königlich Württemberg- 
schen Bundestagsgesandtschaft durch wechselseitige Roten mit höchstem Vorwissen und 
resp. Genehmigung, wegen kostenfreyer Vollziehung beyderseitiger gerichtlicher Re- 
quisitionen in Straffallen dahin getroffen worden: 
daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen, 
oder auf Kosten des Staates, oder des Gerichtsherrn übernommen werden