Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Werden  bei  Versicherungen  gleicher  Art  von  demselben  Versicherer  mehrere  Urkunden  für

dieselbe  Person  ausgestellt,  so  berechnet  sich  die  Gebühr  nach  dem  Gesamtbetrage  der  versicherten
  Summe.
Art.  270  (266).

Feuerversicherungsverträge  unterliegen,  sofern  sie  sich  auf  in  Bayern  befindliche  Gegenstände
  oder  bayerische  Schiffe  beziehen,  für  jedes  Jahr  der  Versicherungsdauer  einer  Gekühr
zu  ein  Zwanzigstel  vom  Tausend  der  versicherten  Summe.  Hiebei  kommen  Bruchteile  eines
Jahres  in  der  Weise  in  Betracht,  daß  für  jedes  angefangene  halbe  Jahr  die  Hälfte  da
Gebühr  zu  entrichten  ist.

Prolongationen  sind  in  Bezug  auf  die  Gebührenpflicht  wie  neue  Verträge  zu  behandeln.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  10  Pfennig.

Art.  271  (267).

Von  der  Gebühr  sind  befreit:
1.  Versicherungen  von  Bediensteten  und  Arbeitern  gegen  die  bei  dem  Betriebe  von
Gewerben  berbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen;
2.  die  Versicherungen  gegen  Brandschaden  bei  den  Brandversicherungsanstalten  für
Gebäude  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheins  und  in  der  Pfalz;
3.  Rückversicherungen.
Art.  272  (268).

Die  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  dem  Versicherten.

Die  Erhebung  erfolgt  für  dessen  Rechnung  durch  Vermittelung  der  Versicherungsanstalte,
welche  verpflichtet  sind,  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  gegen  die  Versicherten  die  Gebühnn
bezüglich  aller  von  ihnen  abgeschlossenen  Versicherungsverträge  auf  Grund  periodischer  Nachweisungen
  an  die  Staatskasse  im  ganzen  abzuführen.

Auswärtige  Versicherungsanstalten  sind  gehalten,  nach  näherer  Anordnung  der  Staatéregierung
  einen  oder  mehrere  Generalbevollmächtigte  aufzustellen,  mit  denen  die  Abrechnunz
zu  pflegen  ist.

Die  näheren  Vollzugsbestimmungen  hierüber  erläßt  die  Staatsregierung.

Zu  der  rechtzeitigen  Vorlage  obiger  Nachweisungen  können  die  erwähnten  Versicherungsanstalten
  beziehungsweise  deren  Generalbevollmächtigte  nötigenfalls  durch  Androhung  und
Verhängung  von  Zwangsstrafen  bis  zu  300  Mark  angehalten  werden.

Art.  273  (269).

Werden  in  einer  nach  Art.  272  vorgelegten  Nachweisung  die  für  den  betreffenden  Zeit
abschnitt  zu  entrichtenden  Gebühren  gar  nicht  oder  in  einem  zu  geringen  Betrage  nachgewiesen,