IV.
Jeder Theilnehmer zahlt ein An- und Eintrittsgeld von zehen Thalern in
Weimarischen Kurrent-Gelde, wobey jedoch nachgelassen bleibt, statt der Baar-
zahlung eine jährlich mit zwölf Groschen zu verzinsende Obligation einzulegen;
welche, dafern sie während der Lebenszeit des Schullehrers nicht eingelößt wer-
den sollte, zu welchem Ende Abschlagszahlungen angenommen werden, bey seinem
Ableben statt des Begräbnißgeldes zurückgegeben werden wird. Die Zinsen wer-
den, so lange die Obligation nicht eingelößt ist, zugleich mit den halbjährigen
Beyträgen, also auf jeden Termin mit sechs Groschen, entrichtet.
V.
Außerdem zahlt jeder Theilnehmer halbjaͤhrig, jedesmahl den ersten April
und den ersten Oktober, achtzehen Groschen Beytrag. Wer mit diesen Bey-
trägen in Rückstand bleibt, muß sich gefallen lassen, daß ihm solche ohne Wei-
teres von der bereitesten Besoldung gekürzt werden.
VI.
Demnächst haben Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, der Anstalt
gnädigst zu bewilligen geruhet:
a) Dreyhundert Thaler Kassegeld jährlichen Zuschuß aus dem landständisch be-
willigten Fonds für Kirchen und Schulen;
b) Funfzig Thaler Kassegeld jährlichen Zuschuß aus dem Landschul-Fonds;
O ) die für gestattete stille Trauungen zu entrichtenden Dispensations-Gelder,
welche das Großherzogliche Ober-Konsistorium in jedem vorkommemen
Falle bestimmen wird;
ch diejenigen Kirchenbeyträge, welche die Aerarien bisher schon zu den Spezial-
Schullehrerwitwen-Fisken entrichtet haben, in hergebrachter Weise.
VII.
Aus den mittelst dieser höchsten Bewilligungen und jener Beyträge gebilde-
ten, sowie aus den bereits vorhandenen Fonds, empfängt die Witwe eines je-
den Schullehrers bey dessen Ableben, sogleich nach erfolgker Anzeige, zehen Tha-
ler Kurrent-Geld zum Begräbniß. Im Falle, daß keine Witwe vorhanden ware,
empfangen es die Kinder, wenn auch Kinder nicht vorhanden, dagegen Verwandte
in aufsteigender Linie, als Aeltern und Großältern, nachgelassen werden, so be-