Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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Amdesanstalt und sind die bey ihr thatigen Beamteten als Großherzogliche Beamtete 
zu betrachten. 
So wie Wir nun vorstehende Urkunde in allen ihren Bestimmungen ange- 
nommen und befolgt wissen wollen und deßhalb deren öffentliche Bekanntmachung 
durch den Druck befohlen haben, so haben auch noch einige besondere Bestimmungen, 
diejenigen Theilhaber betreffend, welche bisher Mitglieder der hier und da einzeln 
bestandenen Schullehrer-Witwenkassen waren, Unsere landesherrliche Genehmigung 
erhalten; und es sollen hiernach 
1) 
2) 
8) 
4) 
5) 
die Spezial-Schullehrerwitwen= oder Begrabniß-Kassen, welche bisher in 
Allstedt, Frauenprießnitz, Neustadt, Roßla, Weida und den von Werthern- 
schen Gerichtsortschaften bestanden haben, mit Errichtung des allgemeinen Fis- 
kus, mithin mit dem 3. September 1825 gänzlich aufhören, und ihre Fond 
an den letztern übergehen. Dagegen bleiben 
sämmtliche Mitglieder dieser Spezial-Anstalten von den F. IV angeordneten 
Antrittsgeldern in so weit frey, als der in die allgemeine Anstalt eingeworfene 
Fonds, auf die einzelnen Mitglieder vertheilt, für jedes derselben wenigstens 
zehen Thaler beträgt. Nur das hieran Fehlende ist demnach von den betreffen- 
den Schullehrern zuzuschießen. 
Die Beytrage aber nach der F. V festgesetzten Norm zahlen alle Theilnehmer, 
gleichviel ob sie früher zu den Spezial-Anstalten mehr oder weniger leisteten, 
jedoch wird 
allen denen, welche dermahlen bereits Witwer und sechzig Jahr oder darüber 
alt sind, sich nicht wieder verheirathen, auch Kinder im pensionsfahigen Alter 
nicht haben, nachgelassen, die Beyträge nur nach den früheren Ansätzen zu 
entrichten; indem es die Absicht nicht ist, daß irgend jemand durch die neu er- 
richtete Anstalt nachtheiliger gestellt werden, oder an wohlerworbenen Rechten 
verlieren soll. 
Aus gleichem Grunde sollen auch die Descendenten oder andere nach F. VII be- 
rechtigte Erben solcher Schullehrer, welche weder Witwen noch pensionsfähige 
Kinder hinterlassen, die Begrabnißgelder in der Maße empfangen, wie sie 
solche, bey unveränderter Spczial-Anstalt aus dieser empfangen haben würden.
	        
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