Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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im Laufe dieses Jahres mehre derartige Gesuche an uns gelangt, und es haben 
sogar Geistliche, dem Circular vom 6. May 1817 zuwider, solche durch Zeugnisse 
unterstützt und bevorwortet. 
Wir sehen uns daher in dem Falle, die Vorschrift des eingangsgedachten 
Publikandums, nach welcher Alters = Dispensations-Gesuche in Bezug auf die 
Konfirmation der Kinder gänzlich untersagt sind, hiermit in Erinnerung zu brin- 
gen und solche gemessenst zu wiederholen, mit dem Bedeuten, daß, wenn 
gleichwohl solche Gesuche an uns gebracht werden, sie ohne Beschlußfassung bey 
Seite gelegt werden sollen. 
Weimar den 18. März 1828. 
Großherzogliches Süchsisches Ober-Konsiskorium. 
Peucer. 
IV. Da Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, dem zeitherigen Amts- 
Accessisten Carl Mannel zu Geisa die erbetene Erlaubniß zur Praris als Amts- 
Advokat vor den untergerichten zu ertheilen gnädigst geruht haben: so wird dieses 
bierdurch bekannt gemacht. 
Eisenach den 20. März 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
C. A. Thon. 
V. Da Se. Königliche Hoheit b der Großherzog, dem Rechts-Kandidaten 
Carl von Göckel die Erlaubniß zur advokatorischen Praris vor den Aemtern 
und Gerichten des hiesigen Kreises zu ertheilen gnadigst geruht haben: so wird 
dieses hierdurch bekannt gemacht. 
Eisenach den 20. März 1828. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
C. A. Thon.
	        
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