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im Laufe dieses Jahres mehre derartige Gesuche an uns gelangt, und es haben
sogar Geistliche, dem Circular vom 6. May 1817 zuwider, solche durch Zeugnisse
unterstützt und bevorwortet.
Wir sehen uns daher in dem Falle, die Vorschrift des eingangsgedachten
Publikandums, nach welcher Alters = Dispensations-Gesuche in Bezug auf die
Konfirmation der Kinder gänzlich untersagt sind, hiermit in Erinnerung zu brin-
gen und solche gemessenst zu wiederholen, mit dem Bedeuten, daß, wenn
gleichwohl solche Gesuche an uns gebracht werden, sie ohne Beschlußfassung bey
Seite gelegt werden sollen.
Weimar den 18. März 1828.
Großherzogliches Süchsisches Ober-Konsiskorium.
Peucer.
IV. Da Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, dem zeitherigen Amts-
Accessisten Carl Mannel zu Geisa die erbetene Erlaubniß zur Praris als Amts-
Advokat vor den untergerichten zu ertheilen gnädigst geruht haben: so wird dieses
bierdurch bekannt gemacht.
Eisenach den 20. März 1828.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
C. A. Thon.
V. Da Se. Königliche Hoheit b der Großherzog, dem Rechts-Kandidaten
Carl von Göckel die Erlaubniß zur advokatorischen Praris vor den Aemtern
und Gerichten des hiesigen Kreises zu ertheilen gnadigst geruht haben: so wird
dieses hierdurch bekannt gemacht.
Eisenach den 20. März 1828.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
C. A. Thon.