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kommen. Selbst die Stellung der Zengen oder anderer Personen soll, wenn sie
der requirirende Richter unumgaͤnglich noͤthig findet, nicht verweigert werden.
10.
Wenn wegen anzustellender Konfrontation die Stellung eines oder mehrer
Inquisiten noͤthig erachtet wird: so sollen, auf vorgaͤngige Kommunikation der
Landes-Justiz-Kollegien, derselbe oder dieselben nicht bloß bis auf die Grenze,
sondern unter den erforderlichen Sicherheitsanstalten an das untersuchende Gericht
selbst zu solchem Zwecke verabfolgt werden.
11.
Mit der Bezahlung der Kosten soll es nachfolgendermaaßen gehalten wer-
Wenn der an das requirirende Gericht ausgelieferte Verbrecher hinreichend
eigenes Vermögen besitzt: so werden hieraus dem regquirirten Richter nicht allein
alle baare Auslagen erstattet, sondern auch die sämmtlichen Gerichtsgebühren nach
der bey dem requirirten Gerichte üblichen Tare abentrichtet.
Hat aber der ausgelieferte Verbrecher kein hinreichendes eigenes Vermögen:
so sallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Gerichtes durchgehends
weg und der requirirende Richter erstattet demselben lediglich die baaren Ausla-
gen für Bothenlohn und Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und
Bewachung der Gefangenen, so wie für Kopialien.
12.
Nach gleichen Grundsätzen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in
solchen Kriminal-Fällen verfahren werden, wo es nicht auf die Auslieferung von
Verbrechern sondern nur auf die Abhörung oder Stellung von Zeugen oder an-
deren Personen ankommt.
13.
Zur Entscheidung der Frage, ob der Verbrecher hinreichendes eigenes Ver-
mögen zur Bezahlung von Gerichtsgebühren besitze oder nicht, soll in beyderseiti-
gen Landen etwas Weiteres nicht als das Zeugniß desjenigen Gerichtes erfordert
werden, unter welchem der Verbrecher seine eigentliche Wohnung hat.