Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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der der hier und da einzeln bestandenen Pfarrwitwen-Kassen waren, unsere 
landesherrliche Genehmigung erhalten und es sollen hiernach 
1) sämmtliche Spezial-Pfarrwitwen= und Waisen-Kassen, welche bisher im hie- 
sigen Ober-Konsistorial-Bereiche bestanden, bereits mit dem 3. September 
1825 — der Jenaer Spezial = Fiskus hingegen mit dem 31. Dezember 
1827 — ganzlich aufhören, wie denn ihre Fonds zum Theil schon an den 
allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus übergegangen sind, oder demnächst noch an 
denselben ubergehen werden, sowie auch die Antheile der Augusteischen Stif- 
tung für Pfarrwitwen und Waisen, welche in der Ausgleichung mit der 
Krone Preußen in Ansehung der vormahls Königlich Sachsischen Gebieths- 
theile gewonnen wurden, demselben Fiskus überwiesen worden sind. 
Mit diesen Zugängen übernimmt der allgemeine Pfarrwitwen-Fiskus auch 
alle die Pflichten und Verbindlichkeiten, welche den besonderen Anstalten 
bisher oblagen, und zahlt demnach allen jetzt lebenden Pfarrwitwen und 
Waisen, deren Ehemanner und resp. Väter vor dem 3. September 1825 
verstorben sind und welche mithin an dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus 
keinen Theil haben, diejenigen Pensionen, welche sie aus den besonderen 
Anstalten und beziehungsweise aus dem Augusteischen Stiftungs-Fonds be- 
zogen haben, zu den bestimmten Terminen, unverkürzt fort; diejenigen 
Parrwitwen und Waisen aber, deren Ehegatten und Vater mit und nach 
dem 3. September 1825 verstorben sind, haben ohne Weiteres Antheil an 
dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus und beziehen aus demselben die gesetz- 
liche Pension. 
3) Allen denjenigen früheren Witwen, welche an dem allgemeinen Pfarrwitwen- 
Fiskus keinen Theil haben und aus den Spezial-Witwen-Kassen sonst nur 
eine Pension empfiengen, welche unter zehen Thaler Kurrent-Geld betrug, 
zahlt der allgemeine Pfarrwitwen-Fiskus diese Summe als Minimum. 
Auch die bey jenen besonderen Anstalten bisher thätig gewesenen Beamte- 
ten beziehen die ihnen aus denselben verwilligten ständigen Remunerationen 
und Besoldungen auf ihre Dienst= und resp. Lebenszeit fort, jedoch nur für 
ihre Person, indem solche bey jeder Stellerledigung eingezogen werden und 
der Kasse anheim fallen, mithin auf die Nachfolger im Amte nicht übergehen. 
5) Sämmtliche Mitglieder dieser Spezial-Anstalten bleiben von den J. IV an- 
geordneten Antrittsgeldern gänzlich frey, zahlen aber gleich allen Anderen 
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4.
	        
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