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der der hier und da einzeln bestandenen Pfarrwitwen-Kassen waren, unsere
landesherrliche Genehmigung erhalten und es sollen hiernach
1) sämmtliche Spezial-Pfarrwitwen= und Waisen-Kassen, welche bisher im hie-
sigen Ober-Konsistorial-Bereiche bestanden, bereits mit dem 3. September
1825 — der Jenaer Spezial = Fiskus hingegen mit dem 31. Dezember
1827 — ganzlich aufhören, wie denn ihre Fonds zum Theil schon an den
allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus übergegangen sind, oder demnächst noch an
denselben ubergehen werden, sowie auch die Antheile der Augusteischen Stif-
tung für Pfarrwitwen und Waisen, welche in der Ausgleichung mit der
Krone Preußen in Ansehung der vormahls Königlich Sachsischen Gebieths-
theile gewonnen wurden, demselben Fiskus überwiesen worden sind.
Mit diesen Zugängen übernimmt der allgemeine Pfarrwitwen-Fiskus auch
alle die Pflichten und Verbindlichkeiten, welche den besonderen Anstalten
bisher oblagen, und zahlt demnach allen jetzt lebenden Pfarrwitwen und
Waisen, deren Ehemanner und resp. Väter vor dem 3. September 1825
verstorben sind und welche mithin an dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus
keinen Theil haben, diejenigen Pensionen, welche sie aus den besonderen
Anstalten und beziehungsweise aus dem Augusteischen Stiftungs-Fonds be-
zogen haben, zu den bestimmten Terminen, unverkürzt fort; diejenigen
Parrwitwen und Waisen aber, deren Ehegatten und Vater mit und nach
dem 3. September 1825 verstorben sind, haben ohne Weiteres Antheil an
dem allgemeinen Pfarrwitwen-Fiskus und beziehen aus demselben die gesetz-
liche Pension.
3) Allen denjenigen früheren Witwen, welche an dem allgemeinen Pfarrwitwen-
Fiskus keinen Theil haben und aus den Spezial-Witwen-Kassen sonst nur
eine Pension empfiengen, welche unter zehen Thaler Kurrent-Geld betrug,
zahlt der allgemeine Pfarrwitwen-Fiskus diese Summe als Minimum.
Auch die bey jenen besonderen Anstalten bisher thätig gewesenen Beamte-
ten beziehen die ihnen aus denselben verwilligten ständigen Remunerationen
und Besoldungen auf ihre Dienst= und resp. Lebenszeit fort, jedoch nur für
ihre Person, indem solche bey jeder Stellerledigung eingezogen werden und
der Kasse anheim fallen, mithin auf die Nachfolger im Amte nicht übergehen.
5) Sämmtliche Mitglieder dieser Spezial-Anstalten bleiben von den J. IV an-
geordneten Antrittsgeldern gänzlich frey, zahlen aber gleich allen Anderen
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