Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)  geht  für  das  ganze
Gebiet  des  Deutschen  Reiches  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten
den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den
in  37  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,
Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung
  gemacht  werden.  Die  andern  bei  den  Verwaltungsbehörden
der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den
lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen
Betriebsstellen  fungirenden,  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden
  Landesregierungen  angestllt.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=  resp.  Telegraphen-Verwaltung
nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Art.  51.  Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Reichszwecke  (Art.  49.)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen
Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen  der  einzelnen  Gebiete
  erzielten  Rein-Einnahmen,  zum  Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung
  während  der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit  folgendes  Verfahren
  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
während  der  fünf  Jahre  1864  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein
durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und  der  Antheil,  welchen
jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte  Gebiet  des  Reichs
"66  enruech  herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten
festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden
  den  einzelnen  Staaten  während  der,  auf  ihren  Eintritt  in  die  Reichs-Postverwaltung
  folgenden  acht  Jahre,  die  sich  für  sie  aus  im  Reiche
aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Reichszwecken  zu  Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,  und  fließen
  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach  dem  im  Art.
49.  enthaltenen  Grundsatz  der  Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte
sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich  vorweg
die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus
zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in
den  Hansestädten  zu  bestreiten.

Art.  52.  Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Art.  48—51.
finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  An  ihrer  Stelle
gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen.  4

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte
der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten
  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch
ausschließlich  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen  für  den
internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns  beziehungsweise  Württembergs,  sowie
unter  gleicher  Beschränkung  der  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische
  Correspondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und  Telegraphen-Verkehrs
  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den  eignen  unmittelbaren
Verkehr  Bayerns  beziehungsweise  Württembergs  mit  seinen,  dem  Reiche