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Bey einer etwaigen Verletzung der Bleye oder Siegel findet die Begünsti-
gung nicht Statt; es sey denn, daß der Absender oder Fuhrmann auf eine, den
betreffenden Behörden genügende Art nachweisen könne, daß sie ohne ihre Schuld
eingetreten ist.
7.
Ferner kommt die Begünstigung in der Regel (§. 10) nur bey direkter Ver-
sendung von den Fabrikanten in denjenigen Staat, von welchem die Abgaben-Er-
leichterung ein= oder gegenseitig zugestanden ist, zur Anwendung.
Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Waare auf einer Are geliefert
werde.
8.
Auch wird sie nur in dem Falle bewilliget, daß die bevorzugten Waaren
nicht mit anderen Gegenständen, hinsichtlich deren eine Abgaben-Erleich-
terung nicht stipulirt worden, in ein Kolli zusammen verpackt sind.
9.
Sind die fraglichen Waaren aus einem Vereinslande in ein anderes über-
gegangen und dort in den freyen Verkehr gekommen: so kann, bey dem Wieder-
verkaufe aus diesem zweyten in ein drittes der kontrahirenden Vereinsländer, da-
selbst auf den vertragsmäßigen Erlaß kein Anspruch gemacht werden.
10.
Von der in den vorstehenden 9I. 7 und 8 enthaltenen einschränkenden Be-
stimmung sind jedoch diejenigen der begünstigten Gegenstände ausgenommen, wel-
che, wenn gleich sie nicht direkt aus einem in das andere Vereinsland gesendekt,
doch auf die, in den Vereinsstaaten befindlichen, Messen gebracht, dort an Käu-
fer aus einem der kontrahirenden Staaten abgesetzt und von diesen letzteren, oder
auch durch den Verkäufer selbst in denjenigen Staat versendet werden, welcher
dem andern kontrahirenden Staate, aus dem die gedachten Gegenstande ursprüng-
lich herstammen, die Abgaben-Erleichterung zugestanden hat, und welchem der
Käufer angehört.
In Beziehung auf diese Meßwaaren ist Folgendes zu beobachten:
a. Will der Fabrikant seinen Waaren die Abgaben-Erleichterung sichern, so
hat er sie «
1) sofern solche unmittelbar vom Fabrikorte abgesendet sind, mit einem,