Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

sodann auf dem Grunde des Meß-Kontos die Certifikate beglaubiget und 
darüber ein genaues Register hält. 
Uebrigens kann diese Behörde verlangen, daß die Verpackung der 
Waare unter ihrer Beaufsichtigung geschehe. 
. Für die Meßlager, welche nicht mindestens ein Netto= Gewicht von zwey 
Zentner haben, kann ein Konto und für die daraus Statt findenden Ver- 
sendungen ein Certifikat nicht verlangt werden. 
Es soll aber ein solches Konto für diejenigen Waarenlager zugestanden 
werden, die aus mehren einzelnen kleinen Sendungen gebildet sind, wenn 
nur das Gesammtgewicht der letzteren wenigstens zwey Zentner netto betragt. 
". Die Uebertragung der unverkauft bleibenden Meßgüter von einem Meß- 
Konto auf das der nächstfolgenden Messe kann Statt finden, wenn derglei- 
chen Bestandgüter für die Zwischenzeit durch Aufnahme in offentliche 
Niederlagen oder in Privat-Niederlagen (unter Verbleyung) sicher gestellt 
werden. 
Uebrigens sind die Deklarationen über dergleichen Bestandgüter bin- 
nen acht Tagen nach dem Schlusse der Messe einzureichen, indem außer- 
dem das Meß-Konto als erloschen angesehen wird. 
11. 
Bey den Waarenversendungen aus solchen Vereinsstaaten, denen der Nachlaß 
von 25 Prozent nur für eine bestimmte Quantitat zugestanden ist, finden die 
obigen Vorschriften in allen Theilen ebenfalls Anwendung. 
Wenn Waarenlager aus diesen Staaten auf Vereinsmessen gebracht wer- 
den, ist die Meßbehörde auf Verlangen des Verkäufers verbunden, ihm eine be- 
glaubigte Abschrift des Meß-Kontos zu ertheilen, damit er dadurch in den Stand 
gesetzt werde, seiner Regierung nachzuweisen, welche Waaren = Quantitäten von 
ihm nach den betreffenden Vereinsstaaten abgesetzt worden sind. 
12. 
E immtliche, nach den obigen Vorschriften nöthig werdende Erpeditio- 
nen kc. sollen, mit Vorbehalt des Ersatzes der Kosten für Formulare, Bley 
und Siegel, gegenseitig ex oklicio geschehen. 
13. 
Die betreffenden Behorden sollen mit Achtsamkeit und umsicht pflichtma- 
ßig verfahren und keine Angaben zulassen, oder Beglaubigungen ertheilen, von 
deren Wahrhaftigkeit sie nicht vollständig überzeugt sind. 
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