Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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14. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich ei- 
nes Mißbrauchs oder gar einer Verfälschung der Certifikate schuldig ma- 
chen, diese Vergehen, so bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vor- 
herige Requisition, zu untersuchen und nach den Gesetzen ihres Landes zu be- 
strafen. Nahmentlich sollen absichtliche Defraudationen durch Verlust des Rechts, 
Ursprungs-Certifikate auszustellen, bestraft werden. 
Die Abschliesung der vorbehalten gebliebenen besondern Uebereinkunft des- 
halb ist rücksichtlich des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach inzwischen 
erfolgt, 
I. mit dem Königreiche Hannover in der Maße, daß vom Jahre 1830 
an bis zum Jahre 1841 nachbenannte diesseitige Erzeugnisse mit der vorbe- 
sagten Abgaben = Eingangs-Erleichterung alljährlich dort eingebracht werden 
konnen: 
1) Wollen = Manufaktur-Waaren aller Art, als Tuch, Etamin, 
Damis, Kammelot, Serge . . 300 Zinr. 
D Wollen-Strumpf-Manufaktur- Waaren, als: Manns- und 
Weiberstrümpfe, Kastor-Strümpfe, Frauenkleider und Röcke, 
Kleider, lange Hosen, Kamisöler und Jacken 200 
3) Wollen - Garn — 2222222 22 2222 100 - 
4) Baumwollen 2 Garn " — 2 2 2 2 22 22 22 100 2 
5) Kattun 22 222 2 222 100 u 
6) Barchent, Zwillich und dergleichen 6. 150 = 
7) Beuteltuch " "„ ·4 e e " ". 2 "„ 30 
8) Bleyweiß und Farbewaaren 6. 400 = 
9) ordinäres Porzellan und Fayemne 250 = 
10) Larven und Puppenköborfe 15 
11) Roth= und Weißgerber= Fabrikat 100 = 
12) Jagdgewehre "„ 222r222 20 - 
und zwar in den Eingangs- Wezepturen: 
Blume bey Muͤnden, 
Friedland, 
Beinum, 
Groß-Lafferde, 
Meinholz und 
Hülperoda,
	        
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