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14.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, wenn ihre Unterthanen sich ei-
nes Mißbrauchs oder gar einer Verfälschung der Certifikate schuldig ma-
chen, diese Vergehen, so bald sie zu ihrer Wissenschaft gelangen, auch ohne vor-
herige Requisition, zu untersuchen und nach den Gesetzen ihres Landes zu be-
strafen. Nahmentlich sollen absichtliche Defraudationen durch Verlust des Rechts,
Ursprungs-Certifikate auszustellen, bestraft werden.
Die Abschliesung der vorbehalten gebliebenen besondern Uebereinkunft des-
halb ist rücksichtlich des Großherzogthums Sachsen Weimar-Eisenach inzwischen
erfolgt,
I. mit dem Königreiche Hannover in der Maße, daß vom Jahre 1830
an bis zum Jahre 1841 nachbenannte diesseitige Erzeugnisse mit der vorbe-
sagten Abgaben = Eingangs-Erleichterung alljährlich dort eingebracht werden
konnen:
1) Wollen = Manufaktur-Waaren aller Art, als Tuch, Etamin,
Damis, Kammelot, Serge . . 300 Zinr.
D Wollen-Strumpf-Manufaktur- Waaren, als: Manns- und
Weiberstrümpfe, Kastor-Strümpfe, Frauenkleider und Röcke,
Kleider, lange Hosen, Kamisöler und Jacken 200
3) Wollen - Garn — 2222222 22 2222 100 -
4) Baumwollen 2 Garn " — 2 2 2 2 22 22 22 100 2
5) Kattun 22 222 2 222 100 u
6) Barchent, Zwillich und dergleichen 6. 150 =
7) Beuteltuch " "„ ·4 e e " ". 2 "„ 30
8) Bleyweiß und Farbewaaren 6. 400 =
9) ordinäres Porzellan und Fayemne 250 =
10) Larven und Puppenköborfe 15
11) Roth= und Weißgerber= Fabrikat 100 =
12) Jagdgewehre "„ 222r222 20 -
und zwar in den Eingangs- Wezepturen:
Blume bey Muͤnden,
Friedland,
Beinum,
Groß-Lafferde,
Meinholz und
Hülperoda,