Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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O) ein Jeder, welcher Sr. Koͤniglichen Hoheit eine Schrift oder ein Kunst- 
werk zu widmen besondere Veranlassung zu haben meint, die Erlaubniß 
dazu in einer schriftlichen Eingabe bey dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium zuvörderst nachzusuchen hat. Weimar den 21. November 1828. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. 
vdt. E. Muͤller. 
Bekanntmachungen. 
I. Vorgekommene Ausschreitungen bey Erhebung der Amts= und Gerichts- 
diener-Gebühren veranlassen uns, hiermit zu bestimmen, 
daß alle, den Dienern bey den Polizey-Unterbehörden des Großherzog= 
thumes zukommenden, Gebühren in polizeylichen und anderen, unserem Ge- 
schäftskreise angehörigen Angelegenheiten schlechterdings nur gegen Aus- 
händigung ordnungsmäßiger, von den zuständigen Behörden selbst ausgestell- 
ter Liquidationen erhoben werden sollen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung haben unnachsichtlich Gefängnißstrafe 
und, im Wiederholungsfalle, nach Befinden, Dienstentsetzung zur Folge. 
Weimar den 21. August 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Dem Rechts-Kandidaten Ehrhardt Ludwig Jacob Venus ist die 
Amts-Advokatur ertheilt, derselbe deshalb heute verpflichtet und ihm der Wohn- 
si in Vieselbach angewiesen worden. Weimar den 24. August 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Miüller. 
III. Dem Thierarzke Christian Göring zu Vippachedelhausen ist, nach er- 
folgter Verpflichtung desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großher= 
zogthume Sachsen Weimar-Eisenach gestattet worven, welches hierdurch bekannt 
gemacht wird. Weimar den 26. August 1830. 
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
IV. Damit in Fällen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus- 
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch- 
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Personen nicht 
außer dem Bezirke des untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche
	        
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