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O) ein Jeder, welcher Sr. Koͤniglichen Hoheit eine Schrift oder ein Kunst-
werk zu widmen besondere Veranlassung zu haben meint, die Erlaubniß
dazu in einer schriftlichen Eingabe bey dem unterzeichneten Staats-Mini-
sterium zuvörderst nachzusuchen hat. Weimar den 21. November 1828.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
vdt. E. Muͤller.
Bekanntmachungen.
I. Vorgekommene Ausschreitungen bey Erhebung der Amts= und Gerichts-
diener-Gebühren veranlassen uns, hiermit zu bestimmen,
daß alle, den Dienern bey den Polizey-Unterbehörden des Großherzog=
thumes zukommenden, Gebühren in polizeylichen und anderen, unserem Ge-
schäftskreise angehörigen Angelegenheiten schlechterdings nur gegen Aus-
händigung ordnungsmäßiger, von den zuständigen Behörden selbst ausgestell-
ter Liquidationen erhoben werden sollen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung haben unnachsichtlich Gefängnißstrafe
und, im Wiederholungsfalle, nach Befinden, Dienstentsetzung zur Folge.
Weimar den 21. August 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Dem Rechts-Kandidaten Ehrhardt Ludwig Jacob Venus ist die
Amts-Advokatur ertheilt, derselbe deshalb heute verpflichtet und ihm der Wohn-
si in Vieselbach angewiesen worden. Weimar den 24. August 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Miüller.
III. Dem Thierarzke Christian Göring zu Vippachedelhausen ist, nach er-
folgter Verpflichtung desselben, die Ausübung der Thierarzneykunst im Großher=
zogthume Sachsen Weimar-Eisenach gestattet worven, welches hierdurch bekannt
gemacht wird. Weimar den 26. August 1830.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
IV. Damit in Fällen, wo wir in Untersuchungen durch Erkenntnisse Aus-
ländern die Wiederbetretung des Großherzogthumes bey Strafe körperlicher Züch-
tigung oder zeitlanger Freyheitsberaubung untersagen, solche Personen nicht
außer dem Bezirke des untersuchungsgerichtes ungeahndet das Großherzogliche