Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Zeit die privilegirten Fabrikate nicht in gehoͤriger Güte oder nicht in aus- 
reichender, dem Beduͤrfnisse entsprechender Menge fertigen wuͤrde. 
Obiges wird hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 1. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Die erledigte Stelle des Syndikus bey Großherzoglicher und Ge- 
sammt-Universität Jena ist von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, im 
Einverständniß mit Sr. Durchlaucht, dem Herzoge von Altenburg, dem Professor 
der Rechte D. Friedrich Schnaubert daselbst übertragen und derselbe am 14. 
dieses Monathes ordnungsmäßig vereidet und eingeführt worden, welches hiermit 
bekannt gemacht wird. Weimar den 21. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
III. Nachdem der zeitherige Justitiar zu Münchenbernsdorf, Advokat Alan- 
der, auf die fernere Verwaltung dieses Gerichtes verzichtet hat, ist an seine 
Stelle von dem Besitzer des dasigen Rittergutes der zeitherige Gerichts-Aktuar 
Friedrich Winkler präsentirt worden. 
Großherzogliche Landesregierung hat diese Wahl genehmiget und am 22. 
dieses Monathes durch eine Kommission den neuen Gerichtsverwalter zu Mün- 
chenbernsdorf verpflichten und einführen lassen. Weimar am 28. Oktober 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Da die Vorschriften, welche hinsichtlich des Einbringens auswärtiger 
Fleischwaaren in die hiesige Stadt durch die Bekanntmachung vom 18. Februar 
1800 ertheilt wurden, haáufig übertreten worden sind: so werden solche dahin 
erneuert und eingeschärft: 
1) Das Einbringen frischen Fleisches aus auslandischen Orten in die hiesige 
Residenz-Stadt ist, bey Konfiskation desselben und einer Geldstrafe von 8 Gro- 
schen für jedes Pfund, gänzlich untersagt. 
2) Den Landfleischern aus inländischen Ortschaften ist das Einbringen 
frischen Fleisches hierher, es geschehe durch sie selbst, durch die Ihrigen oder durch 
von ihnen dazu bestellte Leute, ebenfalls bey Konfiskation der Waare, verbothen. 
3) Den hiesigen Einwohnern ist dagegen erlaubt, aus inländischen Ort- 
schaften Fleischwaare, welche dort bereits verimpostet worden ist, zum eigenen 
Gebrauche entweder selbst herein zu bringen, oder durch, von ihnen mit eigenen 
Aufträgen dazu versehene Bothen, welche sich in einem dergleichen Falle durch
	        
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