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II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben, um den von dem Land-
tage in der Interzessional-Schrift vom 31. März dieses Jahres angebrachten
Wünschen, daß das Zusammentauschen zerschlagener lehenbaarer Grundstücke zum
Besten der Landwirthschaft durch Erlasse von Lehengeldern und Gerichtskosten be-
günstigt werden möchte, im Bereiche der grundherrlichen Rechte, welche Hoöchst-
demselben und dem Großherzoglichen Hause zustehen, entgegen zu kommen, Fol-
gendes gnädigst zu bestimmen geruht:
1.
Das Zusammentauschen sowohl als das Zusammenkaufen vorher zerschla-
gener zu Entrichtung von Lehengeld verpflichteter Grundstücke soll im Allgemei-
nen für diejenigen, welche zu Entrichtung von Lehengeld gehalten sind, die günstige Folge
einer Befreyung von dieser Obliegenheit für den Fall der bewirkten Zusammen-
tauschung oder Zusammenkaufung nur dann haben, wenn die durch Ertauschung
oder Erkaufung zusammen gebrachten, vorher nach ihrer Zerschlagung von verschie-
denen Eigenthümern also getrennt besessenen Grundstücke, einzeln genommen nicht
1/4 eines Ackers betragen und es soll diese Begünstigung nur hinsichtlich solcher
unter 14/4 Acker betragender Grundstücke, nicht aber auch dann' gelten, wenn ne-
ben und gleichzeitig mit solchen lehengeldpflichtige Grundstücke größeren Flächenge-
halts ertauscht oder verkauft werden.
Bey Eintauschung oder Erkaufung größerer Grundstücke für den Zweck der
Wiedervereinigung vorher zerschlagener Grundstücke oder zum Behufe der Bildung
eines größeren wirthschaftlichen Ganzen soll keine Befreyung von Lehengeld Statt
finden; es sey dem, daß Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, eine solche auf
jedes Mahl vorher erfolgtes Ansuchen des oder der Betheiligten bey uns aus
Gnaden nachzulassen sich bewogen finden würden.
3.
Wegen der Gerichtskosten soll die hoͤchste Entschließung zur Zeit noch vor-
behalten bleiben.
Indem wir dieses in Gemaͤßheit hoͤchsten Befehls hiermit zur oͤffentlichen
Kenntniß bringen, fordern wir die sämmtlichen Justiz-Unterbehörden des Groß-
herzogthums andurch auf, die in ihren Bezirken vorkommenden unter 1 gehörigen
Tausch= oder Kauffälle zwar nicht mit dem Betrage des davon zu entrichten ge-
wesenen Lehengeldes gleich den übrigen Lehensfällen in die Lehens-Ertrakte auf-
zunehmen, dieselben jedoch am Schlusse eines jeden Ertraktes als Lehengelderfrey
genau und einzeln zu verzeichnen. Weimar den 28. Dezember 1829.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C. W. C. Stichling.