Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

17 
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück zugestanden, 
jedoch soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht be- 
legt werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nachst 
an der Chaussee nach Gotha gelegenen Dörfern des Erfurt'schen 
Gebiethes angewiesen werden. 
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnabme von kleinen De- 
taschements bis 50 Mann (vwelche in die Baracken kommen, sobald diesel- 
ben eingerichtet sind) sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig 
bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etapen-Behörde ange- 
wiesen wird; es sey denn, daß dieselben Artillerie-Munitions= oder an- 
dere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst 
der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ort- 
schaften angewiesen werden, welche hart an der Militär = Straße liegen. 
Andere Ortschaften als die obenerwähnten dürfen den Truppen nicht an- 
gewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armee-Korps 
in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit 
der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etapen-Behörden über 
einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch-Routen. 
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen- 
Weimar'schen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten Militär- 
Straßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etapen-Oerter 
instradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung An- 
spruch machen können. 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth- 
wendig werden: so kann nur in Folge einer Vereinigung beyder kontrahirenden 
Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marsch-Routen betrifft, so können die Marsch-Routen 
für die Königlich Prcußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich Sach- 
sen Weimar'schen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegs- 
Ministerium und den General-Kommando's in Sachsen und am Rhein mit Gül- 
tigkeit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden 
Großherzoglich Sächsischen Truppen die Marsch-Routen nur von dem Großherzoglich 
Sachsischen General-Kommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.