PHYSISCHE PERSONEN 17
in Frage steht, kannte das ältere Recht als Fälle der
Schmälerung der Ehre:
1. Die RECHTLOSIGKEIT, begründet durch Verbrechen,
deren Strafe an Hals und Hand oder an Haut
und Haar ging. Sie hatte zur Folge den Verlust des
Rechtes, Schöffe, Richter, Vormund, Zeuge etc. zu sein,
sowie des Rechtes des Wergeldes und des ‚Unschuldseides
und überhaupt der Rechte, mit welchen besonderes
, öffentliches Vertrauen verknüpft war.
2. Die Ehrlosigkeit entsprang aus Verletzung besonderer
Treue (Gastfreundschaft, Vormundschaft etc.).
3. Die ECHTLOSIGKEIT, UNECHTHEIT folgte aus der
Verächtlichkeit der Lebensweise und der unehelichen
Geburt. Folgen: Verlust der gerichtlichen Ehrenrechte,
des Wergeldes (nicht des Unschuldseides) und bei unehelicher
Geburt auch der Erbfähigkeit.
B. NEUERES RECHT
Das neuere Recht unterscheidet folgende Stufen
der verminderten Ehre:
1. EHRLOSIGKEIT (röm. infamia), als Fortsetzung der
alten Rechtlosigkeit. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
tritt ein infolge gerichtlichen Strafurtheils nach
Massgabe des Reichs-Strafgesetzbuchs (§§ 31 ff.), und
zwar neben zeitiger Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängniss)
auch nur auf Zeit (I bis I0 Jahre). Die Folgen
sind theils dauernde (Verlust der aus öffentlichen Wahlen
für den Verurtheilten hervorgegangenen Rechte, sowie
der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und
Ehrenzeichen), theils vorübergehende, für die Dauer der
im Urtheil bestimmten Zeit (Unfähigkeit, die Landeskokarde
zu tragen; in das Deutsche Heer oder in die
BENDER, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl, 2