Full text : Deutsches Privatrecht.

PHYSISCHE  PERSONEN  17

in  Frage  steht,  kannte  das  ältere  Recht  als  Fälle  der
Schmälerung  der  Ehre:

1.  Die  RECHTLOSIGKEIT,  begründet  durch  Verbrechen,
  deren  Strafe  an  Hals  und  Hand  oder  an  Haut
und  Haar  ging.  Sie  hatte  zur  Folge  den  Verlust  des
Rechtes,  Schöffe,  Richter,  Vormund,  Zeuge  etc.  zu  sein,
sowie  des  Rechtes  des  Wergeldes  und  des  ‚Unschuldseides
  und  überhaupt  der  Rechte,  mit  welchen  besonderes
,  öffentliches  Vertrauen  verknüpft  war.

2.  Die  Ehrlosigkeit  entsprang  aus  Verletzung  besonderer
  Treue  (Gastfreundschaft,  Vormundschaft  etc.).

3.  Die  ECHTLOSIGKEIT,  UNECHTHEIT  folgte  aus  der
Verächtlichkeit  der  Lebensweise  und  der  unehelichen
Geburt.  Folgen:  Verlust  der  gerichtlichen  Ehrenrechte,
des  Wergeldes  (nicht  des  Unschuldseides)  und  bei  unehelicher
  Geburt  auch  der  Erbfähigkeit.


B.  NEUERES  RECHT

Das  neuere  Recht  unterscheidet  folgende  Stufen
der  verminderten  Ehre:

1.  EHRLOSIGKEIT  (röm.  infamia),  als  Fortsetzung  der
alten  Rechtlosigkeit.  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  tritt  ein  infolge  gerichtlichen  Strafurtheils  nach
Massgabe  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  (§§  31  ff.),  und
zwar  neben  zeitiger  Freiheitsstrafe  (Zuchthaus,  Gefängniss)
  auch  nur  auf  Zeit  (I  bis  I0  Jahre).  Die  Folgen
sind  theils  dauernde  (Verlust  der  aus  öffentlichen  Wahlen
für  den  Verurtheilten  hervorgegangenen  Rechte,  sowie
der  öffentlichen  Aemter,  Würden,  Titel,  Orden  und
Ehrenzeichen),  theils  vorübergehende,  für  die  Dauer  der
im  Urtheil  bestimmten  Zeit  (Unfähigkeit,  die  Landeskokarde
  zu  tragen;  in  das  Deutsche  Heer  oder  in  die


BENDER,  Deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl,                                                2