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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 7. Den 23. März 1830.
Bekanntmachung.
Wir haben für nothwendig erachtet, für die Aemter Geisa mit Wenigentaft,
Lengsfeld und Völkershausen eine provisorische Sporteln-Ordumg zu entwerfen.
Da solche in der nachbefindlichen Maße die allerhöchste Genehmigung erhalten hat:
so wird diese provisorische Sporteln-Ordnung für die Aemter Geisa, Lengsfeld
und Völkershausen, welche mit dem 1. April dieses Jahres in gesetzliche Kraft
treten soll, auf allerhöchsten Befehl zur allgemeinen Kunde gebracht.
Eisenach den 18. März 1830.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In dem Amte Geisa mit Wenigentaft und in den Patrimonial-Aemtern
Lengsfeld und Voͤlkershausen hat es bisher an einer bestimmten, den jetigen Ver-
hältnissen angemessenen Sporteln-Ordnung für diejenigen Sachen, welche nicht
nach der Gesetze vom 31. May 1817 oder nach dem Forstgesetze vom 13. April
1821, oder nach der Kriminalgerichts-Ordnung zu behandeln waren, fast ganz
gefehlt. Um die hierdurch herbeygeführte Unsicherheit und Willkühr in dem Li-
quidiren der Sporteln zu beseitigen und die richterlichen Behörden in den Stand