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zu seteen, die Sporteln-Liquidationen genau zu pruͤfen und, so oft es noͤthig, zu
berichtigen, haben Wir durch Unsere Landesregierung zu Eisenach fuͤr die genann-
ten Aemter eine provisorische Sporteln-Ordnung entwerfen lassen, welche von
Wort zu Wort also lautet:
Provisorische Sporteln-Ordnung
für das Amt Geisa mit Wenigentaft und die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Voͤlkershausen.
Allgemeine Bestimmun gen.
1) Jede Liquidation der Kosten muß vollständig in den Akten stehen, und alle
Posten, auch die Dienergebühren sind vom Sporteln-Rechnungsführer selbst
anzusetzen. Auch diejenigen Verläge, welche nach völlig erledigter Sache zu-
weilen vom Diener selbst bestritten und darum auch von ihm verzeichnet wer-
den, z. B. Atzungskosten, Heibzung und dergleichen, müssen jedenfalls vom
Rechnungsführer geprüft und das Verzeichniß derselben als richtig bezeugt
werden.
Die den Betheiligten einzuhändigenden Kostenverzeichnisse müssen die verschie-
denen Sporteln-Ansätze deutlich und genau nach den Benenumgen gegenwär-
tiger Sporteln-Ordnung enthalten und vom Sporteln-Rechmungeführer unter-
zeichnet seyn. Sie müssen ferner die. Nummer des Sporteln-Manuals enthal-
ten, welches auch in den Akten selbst anzumerken ist.
Die erfolgte Zahlung ist vom Sporteln-Rechmungsführer oder dem Amtediener
unter dem Kostenverzeichnisse mit Jahr und Tag und seiner Nahmensunter-
schrift zu bescheinigen.
Diese Sporteln-Ordnung findet auch bey Auftragsertheilungen Statt: so daß
bey'm Mangel anderer Verabredung dem Oberbeamten von den Sporteln 23,
dem zuzuziehenden Aktuar 1/3 zukommt.
Für die minderwichtigen Rechtssachen und die Wechselsachen tritt
die dem Gesete vom 381. May 1817 angehängte Tare ein.
In Forstfrevel-Sachen bleibt die Tarc in dem Gesetze vom 13. April
1821 die zu beobachtende Norm.
In Untersuchungssachen, welche zur Kompetenz des Kriminal-Gerichts ge-
hören, ist in Ansehung der von dem Amte vorgenommenen präparatorischen
Verhandlung nach der Kriminalgerichts-Sporteln-Taxe zu liquidiren, nach §.
40 der Kriminalgerichts-Ordnung und der Verordnung vom 3. May 1825.
Alle Minderjährigen, Wahn= und Blödsinnige, deren Vermögen nicht 200
thir. Konv, beträgt, sind in allen die obervormundschaftliche Aufsicht über ihre
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