Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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zu seteen, die Sporteln-Liquidationen genau zu pruͤfen und, so oft es noͤthig, zu 
berichtigen, haben Wir durch Unsere Landesregierung zu Eisenach fuͤr die genann- 
ten Aemter eine provisorische Sporteln-Ordnung entwerfen lassen, welche von 
Wort zu Wort also lautet: 
Provisorische Sporteln-Ordnung 
für das Amt Geisa mit Wenigentaft und die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Voͤlkershausen. 
Allgemeine Bestimmun gen. 
1) Jede Liquidation der Kosten muß vollständig in den Akten stehen, und alle 
Posten, auch die Dienergebühren sind vom Sporteln-Rechnungsführer selbst 
anzusetzen. Auch diejenigen Verläge, welche nach völlig erledigter Sache zu- 
weilen vom Diener selbst bestritten und darum auch von ihm verzeichnet wer- 
den, z. B. Atzungskosten, Heibzung und dergleichen, müssen jedenfalls vom 
Rechnungsführer geprüft und das Verzeichniß derselben als richtig bezeugt 
werden. 
Die den Betheiligten einzuhändigenden Kostenverzeichnisse müssen die verschie- 
denen Sporteln-Ansätze deutlich und genau nach den Benenumgen gegenwär- 
tiger Sporteln-Ordnung enthalten und vom Sporteln-Rechmungeführer unter- 
zeichnet seyn. Sie müssen ferner die. Nummer des Sporteln-Manuals enthal- 
ten, welches auch in den Akten selbst anzumerken ist. 
Die erfolgte Zahlung ist vom Sporteln-Rechmungsführer oder dem Amtediener 
unter dem Kostenverzeichnisse mit Jahr und Tag und seiner Nahmensunter- 
schrift zu bescheinigen. 
Diese Sporteln-Ordnung findet auch bey Auftragsertheilungen Statt: so daß 
bey'm Mangel anderer Verabredung dem Oberbeamten von den Sporteln 23, 
dem zuzuziehenden Aktuar 1/3 zukommt. 
Für die minderwichtigen Rechtssachen und die Wechselsachen tritt 
die dem Gesete vom 381. May 1817 angehängte Tare ein. 
In Forstfrevel-Sachen bleibt die Tarc in dem Gesetze vom 13. April 
1821 die zu beobachtende Norm. 
In Untersuchungssachen, welche zur Kompetenz des Kriminal-Gerichts ge- 
hören, ist in Ansehung der von dem Amte vorgenommenen präparatorischen 
Verhandlung nach der Kriminalgerichts-Sporteln-Taxe zu liquidiren, nach §. 
40 der Kriminalgerichts-Ordnung und der Verordnung vom 3. May 1825. 
Alle Minderjährigen, Wahn= und Blödsinnige, deren Vermögen nicht 200 
thir. Konv, beträgt, sind in allen die obervormundschaftliche Aufsicht über ihre 
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