Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Person und Vermoͤgen betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Vormund- 
schaftsbestellung, sportelnfrey, die Kopialien, Dienergebuͤhren und Auslagen 
ausgenommen. 
9) In allen Offizial-Sachen, in welchen bisher sportelnfrey auszufertigen war, 
muß dieses in gleicher Weise auch kuͤnftig geschehen. Eben so bewendet es bey 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juny 1823 über die Gerichtsko- 
sten= Freyheit der milden Stiftungen im Großherzogthume und bey den für 
die Angelegenheiten der Brandversicherungs-Anstalt in den §.§. 11 und 57 
des Brandversicherungs -Gesebes vom 28. August 1826 der Kosten wegen 
ertheilten Vorschriften. 4 
10) Außer den in der nachfolgenden Tar-Ordnung und den angezogenen Gesetzen 
bestimmten Ansätzen sind keine statthaft. 
11) Der Sporteln-Rechmungsführer, welcher einen in dieser Tar-Ordnung nicht ge- 
billigten Ansatz sich bezahlen läßt, wird das erste Mahl mit Verweis, im 
Wiederholungsfalle mit Geldstrafen von 16 gr. bis 10 thlr., nach Ermessen 
Großherzoglicher Regierung mit Arrest und anderen Strafen belegt. 
Dar--Ordnung. 
A. Gerichtsgebühren. 
Abordnung, (. Erpedition. 
Abschriften, nach der Verordnung vom 7. Oktober 1817. 
Adjudikations-Schein, wie Kaufbriefe, s. Confirmation. 
Attestat, s. Zeugniß. 
Auktionen. 
Für das Geschäft der Versteigerung selbst mit Inbegriff aller 
dabey vorkommenden Handlungen, von jeder Stunde–5 
Besondere Zählgelder dürfen nicht in Ansaß gebracht werden, 
sondern es bewendet deshalb bey der Bestimmung im §. 18 
des Depositen-Gesetzes v. 14. May 1821, s. auch Rechnung. 
6| Auflage, wie Ausfertigung. 
7|Aufschlagen, s. Nachschlagen. 
838Aufsuchen und Vorlegen der über eine beendigte Sache verhandel- 
ten, in die Repositur bereits gebrachten Aktenrn4 
Mehre zusammengehörige Akten-Bände vermehren den Ansatz nicht. 
tbl. ar. 
G#e 2 — 
  
  
 
	        
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