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Versteigerungen gefuͤhrt werden muß, wenn die wahre ur-
spruͤngliche Einnahme und deren Zinsabwurf betraͤgt unter
100 thlr. Konv.
von 100 bis 199 - -
von 200 bis 400 - -
von jedem vollen Hundert daruͤber noch
doch nicht über
mit Einschluß der Quittungen, doch mit Ausschluß der De-
positions-Gebühren und Reinschriften.
Bey anderen Einnahmen, als den oben genannten, passirt
für die Rechnung nichts, sondern es sind dabey nur die
vorschriftsmäßigen Depositions = Gebühren in Ansatz zu
bringen.
Registratur, s. Niederschreibung.
Reinschriften nach der Verordnung vom 7. Oktober 1817.
Reisekosten, s. Expedition.
Resignation, s. Erpedition.
Rotul, s. Zeugen.
Rubriciren der Aktten
Subhastations-Patent, wenn die Grundstücke tarirt sind zu
101 bis 999 thlllr.
zu 1000 thlr. und darüber
Passirt nur Ein Mahl, wenn auch mehre Eremplare ausge-
fertiget werden.
Nur die Halfte ist anzusetzen, wenn das Patent keine aus-
führliche Beschreibung der angeschlagenen Gegenstände enthält.
Für die zur Nachricht an die Zeitungs-Redaktion darauf
zu schreibenden Bemerkungen, wie vielmahl das Patent ein-
zurücken itee6
Subnotation, s. Beschluß.
82 Tauschbrief, s. Confirmation.
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Taration, (. Erpedition.
Termin, d. h. jede Verhandlung vor Gericht in streitigen Rechtssa-
chen, bey welcher wenigstens zwey Partheyen erscheinen
Sofern nicht für einzelne Arten besondere Ansätze bestimmt
sind, s. Erbschafts-Regulirungs-, Liquidations=
Licitations-, Vergleichs-Termine, letzte Willens-
— l
S
. ar.
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