Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

44 
98 
99 
100 
101 
102 
103 
104 
105 
106 
  
Vertraͤge, wenn das Gericht bey Konkursen, Sequestrationen und 
anderen dergleichen Gelegenheiten solche selbst abschließen 
muß, wie Confirmation. 
Verzeichnisse: 
a) Von Akten von nur einer Seite von 24 Zeilen zu 12 
Sylben .. 
uͤber eine Seite, von ieve wenigstens halb beschriebenen 
Seite . 4 4 r 
und eben so viel Mundir .Gebühren. 
b) Von anderen Gegenständen, z. B. Subhastationen, Auktio- 
nen, Inventuren und dergleichen von jeder Seite von 
24 Zeilen 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 * 4 4 4 
Vidimus, s. Beglaubigung. 
Vorlegung kurrenter Akten an die Betheiligten und ihre Vertreter 
außerdem mit Einschluß der Aufsuchung und Aufsicht 
dauert die Vorlegung länger als 2 Stunden, für jede 
Stunde mehr. 
dauert die Durchgehung der Mten im letzten Falle uͤber 1 
Stunde, so ist fuͤr jede Stunde daruͤber noch anzusetzen 
Wegegeld, (. Erpedition. 
Weisung, (. Erkenntniß und Beschluß. 
Zählgelder, s. Aubtion. 
Zehrungskosten, (. Erpedition. 
Zeugenvernehmung, mit Inbegriff der Vereidung von jedem 
Zeugen, in Untersuchungssachen wie Niederschreibung. 
In Eivil-Sachen 
a) über Artikel und Fragstücke „ 
Eind derselben mehr als 20, von je zehen Fragen mehr 
b) * Ariikel .. 
Wenn das Protokoll mehr als 2 Seiten von 34 zeilen 
zu 8 Sylben einnimmt, von jeder vollen Seite mehr 
c) Für den Rotul nur die gewöhnlichen Reinschriftsgebühren. 
Diese Ansätze gelten auch für Sachverstandige. 
  
  
  
En—.li.....——
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.