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C. Gebuͤhren fuͤr Zeugen.
Zeugen aus höheren und mittleren Ständen, wenn sie auswärts
wohnen nach den umständen für Zehruun
außerdem die nothwendigen Transport-Kosten.
JZeugen aus den niederen Ständen, in untersuchungssachen nach der
Kriminalgerichts = Sporteln-Ordnung.
In Civil-Sachen:
a) wenn sie auswärts wohnen, für jede Stunde der Ent-
fernung
und für die Zehrung nach den umständen und die Dauer
der Versaͤumniß.
Wenn der Zeuge Alters oder Gebrechlichkeit halber nicht
gehen kann, sind ihm auch die unumgaͤnglich nothwendigen
Transport-Mittel zu vergüten.
b) Wenn sie am Orte der Vernehmung wohnen, nach Maß=
gabe der Länge der Zeitversaumi ...
Die Ansätze gelten auch für die Partheyen selbst, wenn
durch das ungehorsamliche Ausbleiben des Gegners eine
gerichtliche Verhandlung vereitelt wird.
D. Sachverständige,
erhalten (sofern nicht für sie besondere Bestimmungen vorhanden sind,
wie bey den Medizinal-Personen), außer den nach Lit. C zu be-
stimmenden Wege-, Transport= und Zehrungskosten für ihre Be-
mühung, nach der darauf zu verwendenden Zeit und Mühe
bis
Fassen sie ein schriftliches Gutachten ab, außerdem noch
Füllt es mehr als 2 Seiten, für jede Seite mehr noch
Darunter sind auch die Grutdstücksabschater zu verstehen.
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